29.09.2017

Zwingende Aufhebung der Pflichtverteidigung bei neuem Wahlverteidiger?

Der Angeklagte kann einen unliebsamen Pflichtverteidiger nicht in jedem Fall durch die Beauftragung eines Wahlverteidigers loswerden.

Zwar ergibt sich aus § 143 StPO, dass die Bestellung des Pflichtverteidigers zurückzunehmen ist, wenn ein Wahlverteidiger beauftragt wird und dieser die Verteidigung übernimmt.
Geschieht dies jedoch mit der erkennbaren Intention, dass der neue Verteidiger dann selbst Pflichtverteidiger werden will, weil der Angeklagte ihn nicht bezahlen kann, bleibt der bisherige Pflichtverteidiger an Bord.

So hat das Kammergericht in Berlin entschieden (KG, Beschluss vom 09.08.2017 - 4 Ws 101/17 - 161 AR 164/17).

Aus den Gründen:
"Obgleich sich Rechtsanwalt L als Wahlverteidiger zum Verfahren gemeldet hat, war die Bestellung von Rechtsanwalt W nicht nach § 143 StPO zurückzunehmen. Es ist anerkannt, dass – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 143 StPO – ausnahmsweise eine Zurücknahme der Bestellung nicht zu erfolgen hat, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten wieder niederlegt, so dass nur durch ein Fortbestehen der Pflichtverteidigung eine ordnungsgemäße Verteidigung sichergestellt werden kann (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. nur Senat aaO; NStZ 1993, 201 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 2 Ws 40/15 – m.w.N.; OLG Frankfurt aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 143 Rnr. 2 m.w.N.). Insbesondere kann der Beschuldigte nicht dadurch eine aus anderen Gründen nicht gebotene Auswechselung des Pflichtverteidigers erzwingen, dass sich für ihn ein Wahlverteidiger meldet, daraufhin die Bestellung des Pflichtverteidigers zurückgenommen wird, der Wahlverteidiger sein Wahlmandat niederlegt und dann als Verteidiger des Vertrauens beigeordnet wird (vgl. Senat NStZ 1993, 201 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ws 18/14 m.w.N. –; OLG Frankfurt aaO m.w.N.)."


Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

26.09.2017

"Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht!"

Diese Lebensweisheit bewahrheitet sich immer wieder auch vor Gericht.

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm hat ein Kläger seinen Anspruch gegen die Kaskoversicherung verloren, weil er aus Sicht des Gerichts im Verfahren in einem Punkt die Unwahrheit gesagt hat und daher die Redlichkeitsvermutung erschüttert war.

Aus den Gründen:




Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

kostenloser Counter