30.10.2015

Mal wieder: Auslagenpauschale bei Einlage der Akte in das Gerichtsfach

Ich dachte eigentlich, dass diese Sache eigentlich längst geklärt ist...

Ich führe mit meinem Heimatgericht gerade den Streit um die Auslagenpauschale bei Einlage der Akte in das Gerichtsfach und lege eine detailliert unter Zitierung der einschlägigen OVG- und OLG-Entscheidungen begründete Erinnerung ein. Was kommt zurück?

"wird auf lhre eingelegte Erinnerung vom ... mitgeteilt, dass die Aktenübersendung eine zusätzliche Serviceleistung des Gerichts ist, die dem Rechtsanwalt einen besonderen Vorteil bringt. Sie ist mit zusätzlichen Kosten wie Verpackungs- und Transportkosten verbunden. Dies gilt auch, wenn die Akte in das Postfach des Rechtsanwalts bei Gericht hinterlegt wird.
Dem Rechtsanwalt bleibt der Weg zum Gericht oder zu der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Akteneinsicht oder der Abholung der Akte ercpart (BVerfG, NJW 1996, 2222).
Keine Pauschale entsteht, wenn die Akte selbst bei der  Gerichtsgeschäftsstelle abgeholt wird.
Wird die Erinnerung zurückgenommen?"

Nein, liebes Gericht, die Erinnerung wird NICHT zurückgenommen. Lest die von mir zitierten Entscheidungen und entscheidet richtig!


Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

29.10.2015

Kuttenurteil des BGH

Das sogenannte "Kuttenurteil" des BGH liegt nun endlich im Volltext vor.

Mal sehen, wie lange einige Staatsanwaltschaften nun noch bis zur Einstellung von Verfahren brauchen.

Das Urteil gibt es hier.

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

25.10.2015

Voreilige Versicherer

Bei Unfallregulierungen spielen die Versicherer auf der Gegenseite gerne auf Zeit. Da werden dumme Nachfragen gestellt, angeblich sind Unterlagen nicht eingetroffen. Wenn die Unterlagen dann nochmals eingereicht werden, erfolgt die Ablehnung des Anspruchs mit einer Begründung, die auch ohne Einsicht in die Unterlagen hätte erfolgen können. Insbesondere ein großer Versicherer aus Coburg hat sich in letzter Zeit in dieser Richtung hervorgetan. Nur in einem Punkt waren sie plötzlich schnell: bei der Überweisung der Anwaltskosten. Die wurden gezahlt, bevor die Gebühren überhaupt abgerechnet wurden.

Moment, warum meckert der jetzt schon wieder, das ist doch eigentlich gut, oder?

Wäre es, wenn die Berechnung richtig wäre. Grundsätzlich bestimmt der Anwalt die Höhe der Gebühr. Er legt dabei innerhalb des Gebührenrahmens gemäß § 14 RVG alle wertbestimmenden Faktoren zugrunde und schreibt eine Rechnung an den Mandanten. Die Gebühren sind als Rechtsverfolgungskosten vom Versicherer zu erstatten.

Im vorliegenden Fall hat dieser Laden aus Coburg irgendeinen Betrag gezahlt. Dumm ist nur, das sich dieser Betrag mit dem RVG nun in keiner Weise in Einklang bringen lässt. Er ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Ich bin auf die zu erwartende dusselige Antwort auf mein Schreiben gespannt, die sich nahtlos in das bisherige Regulierungsverhalten einfügen dürfte.

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

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