22.09.2014

"BVerfG zum Deal im Strafverfahren: Angeklagter muss vor seiner Zustimmung belehrt werden"

Für mehr Transparenz im Rahmen von Absprachen im Strafverfahren hat das Bundesverfassungsgericht gesorgt, der BGH kam dabei nicht besonders gut weg. Es war von unvertretbaren und objektiv willkürlichen Verstößen gegen den Willen des Gesetzgebers die Rede.

"Gemäß § 257c Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) ist der Angeklagte im Rahmen einer Verständigung zu belehren, dass das Gericht nur unter bestimmten Umständen an eine Verständigung über das Strafmaß (sogenannter "Deal") gebunden ist. Das Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) stellte nun klar, dass diese Belehrungspflicht keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern ein zentrales Instrument zur Sicherung eines fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit darstellt. Die Belehrung des Angeklagten müsse daher bereits vor der Zustimmung des Angeklagten zu der Verständigung erfolgen. Andernfalls sei regelmäßig davon auszugehen, dass sowohl ein etwaiges Geständnis, als auch ein darauf folgendes Urteil die Grundrechte des Angeklagten verletzten (Beschl. v. 25.08.2014, Az. 2 BvR 2048/13)."

Mehr dazu kann man im Artikel der LTO lesen, aus dem auch die Zitate stammen.

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

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