12.11.2013

Die ERGO bettelt förmlich um Ärger

Jeder Anwalt hat eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und ich bin mit meiner zufrieden. Jedenfalls läuft sie nicht bei der ERGO.

Deshalb hatte die nett säuselnde Dame von der ERGO schlechte Karten, als sie mir in einem cold call ein "Vergleichsangebot" zu meiner bestehenden Versicherung machen wollte. Als ich sie auf die Rechtswidrigkeit dieses Anrufs wegen fehlender Einwilligung zu Werbeanrufen und den nun bevorstehenden Ärger hinwies, wollte sie nicht mehr mit mir reden und legte einfach auf.

Liebe ERGO, schult euer Personal besser und informiert euch über die Rechtslage!

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Moderne Zeiten...

Als Verteidiger freut man sich regelmäßig, wenn einem Arbeit abgenommen wird. Dies gilt auch für das Einscannen von Ermittlungsakten in sog. "Gürteltierverfahren". Heute kam der Akteninhalt eines solchen Schwärmers auf einem Datenträger, alles fein. Sogar verschlüsselt ist er, Datenschutz und so.

In dem Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Passwort auf einem separatem Schreiben bereits per Fax übermittelt worden sein soll. War es aber nicht.Das Schreiben lag dem Datenträger bei.

Hoffentlich stimmt wenigstens das Passwort...

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

06.11.2013

BGH: Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
 
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
 
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
 
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
 
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
 
* § 280 BGB:
 
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
 
§ 241 BGB
 
(1) …
 
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
 
Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12
 
AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
 
LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2013)


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