27.02.2013

BGH zur Frage der Umsatzsteuererstattung nach Verkehrsunfall

Der VI. Senat ("Unfall-Senat") des BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht, wenn nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten besteht.

Mit seinem Urteil vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 363/11) hat er dies bejaht. Die Leitsätze:

Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.


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22.02.2013

Rauchen gefährdet Ihren Versicherungsschutz

SozG Berlin: Unfall auf dem Weg zur Raucherpause ist kein Arbeitsunfall
 
Rauchen ist gefährlich, das ist allgemein bekannt. Aber auch der Weg zur Rauchgelegenheit kann seine Tücken haben. Eine Berlinerin ist auf dem Weg in die Raucherpause ausgerutscht und hat sich den Arm gebrochen. Sie wollte das als Arbeitsunfall eingestuft wissen. Dem hat das SozG Berlin eine Absage erteilt:
 
"Die 68. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern) bestätigte die Auffassung der Unfallversicherung und wies die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2013 ab. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe nicht.
 
Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause."
 
(Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin vom 05.02.2013)
 
Evtl. muss sich jetzt noch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg damit befassen.
 
Hier geht es zum Urteil.
 


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06.02.2013

Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

 
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.
 
Der Kläger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zum Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei.
 
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.
 
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
 
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung neu aufgetretener Umstände, die aus prozessualen Gründen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
*323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
 

 
(5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
 
Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11
 
LG Bochum - Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 O 151/10
 
OLG Hamm - Urteil vom 10. November 2011 – I-2 U 68/11
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2013)


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05.02.2013

Journalisten und Jura

Mal wieder was zu dem beliebten Thema...

Es hätte ein guter und interessanter Artikel zu dem Thema richterliche Arbeit beim Amtsgericht München werden können, den man hier lesen kann.

Er geht auch reißerisch los:

Neun Verbrechen in einem Monat - auf so viele Straftaten hat es Hartwig A. gebracht, deshalb muss sich der 21-Jährige nun vor dem Münchner Amtsgericht verantworten.
Aber wenn man dann liest, was sich Lisa Sonnabend so unter Verbrechen vorstellt, dann vergeht jedem Strafjuristen die Lust am Weiterlesen:

Erst stiehlt er in der Tankstelle, in der er arbeitet, 3000 Euro aus der Kasse, dann der Mutter einer Freundin 500 Euro. Er knackt Autos und kurvt damit auf der Autobahn - obwohl er keinen Führerschein besitzt. Er bricht in einen Kiosk ein, klaut ein paar Euro Bargeld und vier Flaschen Apfelschorle.

Das sind zwar alles Straftaten, aber bestimmt keine Verbrechen. Mit etwas Recherche zum Thema wären die Verfasserin des Artikels bestimmt auf § 12 StGB gestoßen und sie würde den Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen kennen. Und sie hätte der Leserschaft den Unterschied vermitteln können.



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01.02.2013

Altersbedingte Diskriminierung eines Stellenbewerbers



Man mag über solche direkt an der Ausschreibung vorbeigehenden Bewerbungen denken, was man will. Tatsache ist aber, dass Arbeitgeber aller Art die Gleichbehandlung beachten sollten und etwaige Absagen wasserdicht begründen müssen. Die Entscheidung des BAG ist ein Musterstück dafür:
 
"Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“ gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ und lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist.
Die Beklagte - eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin - hatte Zeitungsinserate aufgegeben, in denen es ua. heißt: „Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“
Der damals 36jährige Kläger, ein Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung, erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte bestritt eine solche Diskriminierung und machte geltend, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Die Stellenausschreibung, die sich an Hochschulabsolventen/Young Professionells und an Berufsanfänger richtet, begründet ein Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Klägers wegen dessen Alters. Dieses Indiz könnte die Beklagte widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte, weil sie als öffentliche Arbeitgeberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen hatte. Da der Kläger eine solche Bewerberauswahl durch die Beklagte bestritten hatte, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
 
 
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 Sa 1771/10 -"
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2013)


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