28.01.2013

Unwirtschaftlicher Vorschlag

Im Zuge einer Forderungsbeitreibung, es geht um eine vierstellige Summe, meldet sich ein Rechtsanwalt und teilt mit, dass er für die Mandantschaft einen Regulierungsvorschlag unterbreiten will. Diese habe an vielen Stellen reichlich Schulden.

Nach fast 6 Monaten kam dieser Vorschlag nun endlich an. Danach sollten auf die hier geltend gemachte Forderung immerhin 72x 0,40 EUR gezahlt werden!

Ich war sprachlos ob der Großzügigkeit und überschlug den Aufwand, den 72 Buchungsvorgänge bedeuten würden.

Danach, das ist nun wohl nicht so überraschend, habe ich den Vorschlag dankend abgelehnt. Ich habe noch über 20 Jahre Zeit, aus dem Titel zu vollstrecken. Vielleicht geht ja irgendwann richtig was!

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

26.01.2013

Unnützer Streit

Im Rahmen der Verkehrsunfallabwicklung, die ich bundesweit anbiete, kommt es immer wieder vor, dass der eine oder andere Versicherer bei der Regulierung rumzickt. Manchmal verständlich, meistens nicht.

Völlig unverständlich ist derzeit das Regulierungsverhalten einer Gesellschaft, die einen völlig unnützen Streit über die Höhe des Steuerabzugs vom Wiederbeschaffungswert bei der fiktiven Unfallregulierung vom Zaun bricht. Die vorgebrachten Argumente sind geradezu abenteuerlich und haben mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung nicht viel zu tun. Sie haben eigentlich mit Juristerei gar nichts zu tun. Sie passen zu den verwendeten Textbausteinen, in denen Kommata willkürlich gesetzt und Groß- und Kleinschreibung nach Lust und Laune verwendet werden.

Ich bin sicher, dass dieser Laden bald von einem Gericht ein deutliches SIGNAL bekommt, wie das mit dem Steuerabzug funktioniert.

Es ärgert mich nur immer, wenn das gestiegene Schadensvolumen als Begründung für die Erhöhung der Versicherungsbeträge herangezogen wird, nur weil Verfahren auf Kosten der Versichertengemeinschaft provoziert werden.

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

25.01.2013

Ich glaube, es ha(c)kt...

Bundesgerichtshof entscheidet zur werkvertraglichen Fürsorgepflicht eines Landwirts, der einen Unternehmer mit der Ausführung von Drescharbeiten auf seinem Feld beauftragt


Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar ist, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, den auf ihrem Feld stehenden Raps zu dreschen, der sich zumindest teilweise infolge von Witterung und Gewicht abgesenkt hatte (sog. Lagerraps) und deshalb bodennah zu ernten war. Bei den Drescharbeiten nahm der Mähdrescher eine im Raps liegende Kreuzhacke auf, schleuderte sie in das Dreschwerk und beschädigte dadurch den Mähdrescher erheblich. Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietkosten für einen Ersatzmähdrescher in Anspruch genommen.

Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.

Die Parteien streiten darüber, wer die Kreuzhacke in das Feld verbracht und dort liegen gelassen hat. Das Berufungsgericht hat dies offengelassen. Es hat die Beklagte als schadensersatzpflichtig angesehen, weil sie ihre der Klägerin gegenüber bestehende werkvertragliche Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, vor der Vergabe des Dreschauftrags an die Klägerin sicherzustellen, dass sich keine Fremdkörper in dem Feld befanden, die zu einer Schädigung des Mähdreschers hätten führen können. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat entschieden, dass ein Landwirt ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen muss, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Der Aufwand für eine solche Untersuchung ist dem Landwirt nicht zumutbar.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die Kreuzhacke auf dem Feld liegen gelassen haben.

Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12

OLG Köln, Urteil vom 9. März 2012 - 1 U 48/11

LG Bonn, Urteil vom 24. Juni 2011 - 2 O 17/11

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013)



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24.01.2013

Internetzugang gestört? Schadensersatz möglich!

Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu
 
 
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.
 
Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich. In den Vorinstanzen sind dem Kläger 457,50 € für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
 
In Anwendung dieses Maßstabs hat der III. Zivilsenat einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.
 
Im Ergebnis hat der Senat einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.
 
Demgegenüber hat der Senat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
 
Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
 
Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12
 
AG Montabaur - Urteil vom 7. Dezember 2010 – 5 C 442/10
 
LG Koblenz - Urteil vom 7. März 2012 – 12 S 13/11
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichttshofs vom 24. Januar 2013)


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Das Montagsauto unter den Augen des Bundesgerichtshofs

 
Jeder kennt es: das Montagsauto, auch Zitrone genannt. Dauernd ist etwas kaputt, der Wagen ist häufiger in der Werkstadt als daheim und die Mängel werden nicht weniger.
 
Ein derartiges Exemplar war nun Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
 
"Montagsauto"

 Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein Fahrzeug als sogenanntes "Montagsauto" einzustufen ist und daher ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar ist.
 
Der Kläger kaufte am 14. Juni 2008 zum Preis von 133.743 € brutto von der Beklagten ein neues Wohnmobil, das ihm Ende April 2009 gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert wurde.
 
Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt dreimal zur Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt der Beklagten. So rügte er am 16. Mai 2009 zwanzig Mängel (u.a. Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt). Am 6. August 2009 und am 1. März 2010 rügte er jeweils weitere Mängel.
 
Mit Anwaltsschreiben vom 1. April 2011 erklärte der Kläger – nachdem er zwischenzeitlich weitere Mängel selbst beseitigt hatte und erneut Garantiearbeiten hatte durchführen lassen - den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten Sachverständigen einen Kostenaufwand von 5.464 € netto verursachen würde. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel im Wege der Nacherfüllung an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel ("Montagsauto") sei der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zulässig.
 
Mit seiner Klage macht der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Wertminderung) und Erstattung aufgewendeter Gutachterkosten, insgesamt 125.185,86 € (nebst Zinsen), Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
 
Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB* entbehrlich oder nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB** unzumutbar ist, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt. Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als "Montagsauto" anzusehen ist, beurteilt sich dabei danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.
 
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht als unzumutbar angesehen. Dabei ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Umstand, dass innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums zahlreiche Mängel aufgetreten sind, aufgrund anderer bedeutsamer Aspekte entscheidend an Gewicht verliert. Insbesondere handelt es sich nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Berufungsgerichts bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Kläger beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betreffen und denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei lediglich "Lästigkeitswert" beigemessen hat.
 
*§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
 
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
 
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
 

 
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
 

 
**§ 440 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
 
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. …
 
Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12
 
LG Osnabrück - Urteil vom 17. November 2011 – 1 O 901/11
 
OLG Oldenburg - Urteil vom 4. April 2012 – 3 U 100/11
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2013)


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Muss der Erbe bei überschuldetem Nachlass die Miete aus eigener Tasche zahlen?


Nach einem Todesfall stürzen eine Menge Fragen und Probleme auf die Erben ein. Häufig geht es auch um die Wohnung, die der Verstorbene bewohnt hat. Diese kann zwar mit einer Sonderfrist gekündigt werden, jedoch muss in dem Zeitraum weiter Miete gezahlt werden.
 
Interessant wird das Thema Geld, wenn der Nachlass überschuldet ist. Muss dann der Erbe die Miete aus eigener Tasche zahlen?
 
Hierzu der Bundesgerichtshof:
 
Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis beschäftigt.
 
Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 8. Oktober 2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31. Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB*erhoben.
 
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 € (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 € Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
 
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB** bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB** begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
 
Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.
 
*§ 1990 BGB: Dürftigkeitseinrede des Erben
 
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
 

 
**§ 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
 
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
 
Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12
 
AG Nürnberg – Urteil vom 15. Juni 2010 – 29 C 5423/09
 
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 7. Februar 2012 – 7 S 5446/10
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2013)



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22.01.2013

Dummenfang

Zur Zeit quellen landauf, landab die E-Mail-Eingänge wieder über. Massenweise werden Zahlungsaufforderungen nach diesem Muster verschickt:


Sehr geehrte/r Herr X Y,

leider haben Sie auf unsere freundliche Zahlungserinnerung vom 18.01.2013 nicht reagiert, so dass der fällige Betrag aus der Rechnung 29517251 vom 06.12.2012 von Ihnen noch nicht überwiesen wurde. 

Wir verpflichten Sie daher den offenen Betrag von 260,50 Euro binnen 6 Tagen ohne Abzug auf das in der Anlage genannte Konto zu überweisen. 

In der Anlage finden Sie Ihre Mahnung und Einzelheiten Ihrer Bestellung. 

Bei Fragen können Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter 0900 - 63 616 8577 (1,79 Euro/Min dt. Festnetz) wenden. 

Sollte auch diese Frist ohne einen Zahlungseingang verstreichen, so werden wir die Zahlung an unsere Anwälte zur professionellen Einforderung geben. 

Zahlungseingänge wurde bis zum 22.01.2013 geprüft. 

Mit verbindlichen Grüßen

Ihr EWEDA-AG-Kundenservice

Als Anhang findet sich eine zip-Datei, die statt einer Rechnung regelmäßig irgendwelche Viren oder sonstigen Schadprogramme enthält.

Also: solche Mails getrost löschen und keinesfalls öffnen.

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

19.01.2013

So soll das laufen!

Gestern war es wieder soweit: mein Mobiltelefon mit der Notrufnummer klingelte. Die Polizei hatte ein Gebäude umstellt und wollte verschiedene Sachen suchen. Beamte in Uniform und in Zivil, dazu noch aufgeregte Spürhunde. Ich eilte zum Ort des Geschehens. Im Bericht der Polizei wird vermerkt werden: 9.45 Beginn der Durchsuchung, 9.55 Eintreffen von RA Eickelberg.

So soll das sein, damit effektive Verteidigung frühzeitig beginnt. Die Durchsuchung verlief sehr ordentlich. Es wurden keine Sachen beschädigt, kein Hund erschossen und auch keine Kinder verängstigt. Das hat man hier in der Gegend auch schon anders erlebt.

90 Minuten später war die Aktion erledigt, es wurde nichts gefunden.

16.01.2013

BGH: Banken müssen bei Kontokündigung keine Interessenabwägung vornehmen

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 nicht voraussetzt, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.
 
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Bücher und Zeitschriften vertreibt, unterhielt bei der beklagten privaten Bank seit September 2006 ein Girokonto, das sie für ihren Geschäftsverkehr nutzte. Ihrer Vertragsbeziehung zur Beklagten lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Banken 2002) zugrunde, die unter anderem folgende Klausel enthielten:
 
"19.Kündigungsrechte der Bank
 
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
 
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.
 
[…]"
 
Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 22. Juli 2009 mit, sie sehe sich "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr in der Lage, die Kontoverbindung mit der Klägerin aufrecht zu erhalten, und kündigte mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist.
 
Mit ihrer in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage begehrt die Klägerin festzustellen, der Girovertrag bestehe fort.
 
Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich:
 
 
 
Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht angenommen, mittels Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 sei ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam vereinbart, auch wenn die Bestimmung der Beklagten nicht abverlangt, ihr Interesse an einer Vertragsbeendigung mit dem Interesse der Klägerin an der Fortführung des Vertrages abzuwägen. Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 hält einer Inhaltskontrolle stand.
 
Auch ist die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 im konkreten Fall nicht verbots- oder treuwidrig gewesen. Insbesondere statuiert das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung, hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts. Entsprechend oblag es der Beklagten nicht, eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kunden mittels einer Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich zu rechtfertigen. Der konkrete Fall bietet auch keine Besonderheiten, die eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich bzw. als schikanös oder eine Kündigungsfrist von sechs Wochen als zu kurz bemessen erscheinen lassen.
 
Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht, anstatt aufzuklären, ob die Beklagte - wie von der Klägerin bestritten - bei Erklärung der Kündigung mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wirksam vertreten war, die Klageerwiderung als erneute Kündigung interpretiert hat. Dabei hat es deren Wortlaut überdehnt. Der XI. Zivilsenat hat die Sache deshalb zur Prüfung der Vertretungsverhältnisse an das Berufungsgericht zurückgegeben.
 
Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12
 
LG Bremen - Urteil vom 6. Januar 2011 - 2 O 2150/09
 
Hanseatisches OLG Bremen - Urteil vom 9. Dezember 2011 - 2 U 20/11 (veröffentlicht: WM 2012, 1239 ff.)
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2013)


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11.01.2013

Berufungseinlegung auch mittels SMS-to-Fax-Service möglich

Ein sicher etwas ungewöhnlicher Weg, der hier zur Einlegung des Rechtsmittels gewählt wurde. Wenn gar nichts mehr hilft, kann man ihn wählen. Der normale Weg ist aber doch sicherer!

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten wird der Beschluss der 2. Strafkammer – kleine Jugendkammer – des Landgerichts ... vom 24. Juli 2012 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.
Das Amtsgericht ... – Jugendrichter – hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn einen Jugenddauerarrest von zwei Wochen verhängt. Das Urteil ist am 4. April 2012 in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin verkündet worden. Am 5. April 2012 ging bei Gericht über den „SMS-to-Fax-Service“ eines Mobilfunkunternehmens ein Telefax ein, mit dem gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Die Nachricht lautet:
„ag fr…..(...])ich lege gegen d.urteil v.a-gericht ...(04.04.2012/10uhr!)-sofortige berufung ein(folgt schriftl.)!m.f.g.c...“.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 hat die kleine Jugendkammer des Landgerichts ... die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ... als unzulässig verworfen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Text des Telefax lasse nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen, von wem die Erklärung herrühre. Der Beschluss ist dem Verurteilten und seiner gesetzlichen Vertreterin ausweislich der Zustellungsurkunden jeweils am 20. Oktober 2012 unter der Anschrift ….. ... und am 7. November 2012 unter der Anschrift ….. Brandenburg zugestellt worden.
Bereits zuvor, am 28. September 2012, ging bei Gericht über den „SMS-to-Fax-Service“ eines Mobilfunkunternehmens ein Telefax mit folgendem Text ein:
„Tag chef ü.chef(v.richter …..)!az:…..!möchte überprüfung erwirken(!)-arrestantritt unter gegebenen umständen zu unrecht(!!)angeordnet!!m.f.g.,c.k.!“
In einer weiteren SMS-Telefax-Nachricht vom selben Tage heißt es:
„[…]...urteil+beschluß(begründg.unrichtig!)[…]b.sorgeberechtigt,somit rechtsmittelberechtigt!c.k.!“.
Am 13. November 2012 legte Frau ... als gesetzliche Vertreterin des Verurteilten mit handschriftlich gefertigtem und unterzeichnetem Schriftsatz vom 10. November 2012 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ... vom 24. Juli 2012 ein. Sie trägt vor, sie habe zwei Schreiben am 7. November 2012 erhalten; ihr Sohn sei kein „völlig uneinsichtiger Mensch“ und habe keinen „ganz erheblichen Erziehungsbedarf“.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat dahingehend Stellung genommen, dass auf die form- und fristgerechte sofortige Beschwerde der angefochtene Beschluss aufzuheben sei.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob die gemäß § 322 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde bereits mit den vorab am 28. September 2012 eingegangenen Telefax-Nachrichten formgerecht eingelegt worden ist. Die gemäß § 306 Abs. 1 StPO erforderliche Schriftform ist jedenfalls durch den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 10. November 2012 gewahrt. Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 298 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG auch … als die gesetzliche Vertreterin und Erziehungsberechtigte des Angeklagten.
Mit dem am 13. November 2012 eingegangenen Schriftsatz vom 10. November 2012 ist auch die Beschwerdefrist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO) eingehalten worden. Denn die Beschwerdefrist begann erst mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 7. November 2012 zu laufen. Die nach der Zustellungsurkunde vom 20. Oktober 2012 zuvor erfolgte Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unter der Adresse … in ... war unwirksam, weil aufgrund des Akteninhalts feststeht, dass die Beschwerdeführerin unter dieser Anschrift keine Wohnung unterhalten hat. Vielmehr handelt es sich nach dem Inhalt des Urteils des Amtsgerichts ... vom 4. April 2012 um die Adresse der Wohngruppe des …., in welcher der Angeklagte lebt oder lebte. Nach den Auskünften von Einwohnermeldeämtern hatte die Mutter des Angeklagten ihre Wohnung im maßgeblichen Zeitraum stets unter der Anschrift …. Das stimmte überein mit der Adressangabe der Beschwerdeführerin selbst.
Dass die Zustellungsurkunde vom 20. Oktober 2012 die Zustellung des angefochtenen Beschlusses im Bereich der Wohnung der Beschwerdeführerin bescheinigt, die sich unter der Anschrift in ... befinde, steht dem nicht entgegen. Denn die Postzustellungsurkunde erbringt vollen Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO) nur für den beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf, nicht aber auch auf den zum weiteren Zustellungstatbestand gehörenden Umstand, dass es sich um eine Wohnung des Zustellungsempfängers handelt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 418 ZPO, Rdnr. 3). Die hier anzuerkennende Indizwirkung ist im vorliegenden Fall durch die aus den Akten ersichtlichen Umstände widerlegt.
2. Die sofortige Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten ist begründet.
Das Landgericht hätte die gegen das Urteil vom 4. April 2012 gerichtete Berufung der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Die mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ per Telefax vom 5. April 2012 eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 312, 298 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG), fristgerecht (§ 314 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ermangelt das Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form. Nach § 314 Abs. 1 StPO ist die Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen.
a) Keine Bedenken ergeben sich aus der Wahl des Übertragungsmittels eines „SMS-to-Fax-Service“. Dem Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, genügt es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasst, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird. Maßgeblich ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Urkunde, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer Urschrift beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist. Aus diesem Grund ist seit langem anerkannt, dass Rechtsmittelschriften durch Telegramm, Fernschreiben und sog. Computerfax ihrer Art nach dem Schriftlichkeitserfordernis genügen (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 2000, 2340, 2341; BGH NStZ 1983, 36 f. – je mit zahlr. Nachweisen). Ebenso wie bei diesen Übertragungsmitteln wird – anders als etwa bei einer Übermittlung durch elektronische Post über das Internet (E-Mail) – bereits vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhält, ein Substrat geschaffen. Dieses kann dann die notwendigen Angaben zu Inhalt der Erklärung und Person des Erklärenden erhalten.
b) Zur Schriftform gehört weiter, dass ein Schriftstück vorliegt, aus dem die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht entnommen werden kann. Die Einhaltung von Formvorschriften ist nicht Selbstzweck; auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Verfahrensbeteiligten, indem sie die einwandfreie Durchführung des Prozesses sicherstellen. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses ist daher auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend ist, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; RGSt 62, 53, 54; 63, 246, 247 f.; 67, 385, 388; BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, 1974; BGH NStZ 2002, 558; BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG [K] NJW 2002, 3534, 3535; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, Einleitung, Rdnr. 128).
Dem Telefax-Schreiben vom 5. April 2012, das auf Veranlassung des Absenders der elektronischen Kurznachricht (SMS) ausgedruckt worden ist, lässt sich eine bestimmte Person als deren Urheber noch hinreichend zuverlässig entnehmen. Der Text bezeichnet den Namen des Erklärenden, indem er mit den Buchstaben „…“ schließt.
Die erforderliche an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Prüfung, von wem das Schriftstück herrührt und ob dieser zum Kreis der Beschwerdeberechtigten gehört, ergibt, dass das Rechtmittel von der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten, Frau Carmen Krüger, eingelegt worden ist. Die Identität des Erklärenden ergibt sich hier bereits aus dem Schriftstück, d. h. der auf seine Veranlassung am Empfangsort erstellten körperlichen Urkunde selbst (vgl. dazu BVerfGE 15, 288, 291; BGH NStZ 2002, 558; BGH NJW 1984, 1974; RGSt 67, 385, 388; BayObLG NJW 1980, 2367; KG JR 1971, 252, 253; s. auch: Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand 1. Januar 2003, § 314 StPO, Rdnr. 19). Auch ohne den Inhalt weiterer Schriftsätze, die etwa vom gleichen Mobilfunkanschluss aus veranlasst worden sind, oder andere Umstände und Beziehungen aus dem vorausgegangenen Verfahren zur Ermittlung der Identität des Absenders heranzuziehen, steht hinreichend zuverlässig fest, dass mit „…“ die im Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts ... aufgeführte gesetzliche Vertreterin des Angeklagten Berufung eingelegt hat. Dass dann ein Buchstabe des Zunamens fehlt, ist dadurch erklärbar, dass die SMS-Nachricht die 160-Zeichen-Grenze erreicht.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Telefax lediglich um einen Entwurf gehandelt hat oder die Erklärung ohne Wissen und Wollen der Beschwerdeführerin dem Gericht zugeleitet wurde, sind nicht gegeben. Angesichts des sehr bestimmt formulierten Textes „ich lege […] sofortige Berufung ein“ ist der Ergänzung „(folgt schriftl.)“ nicht zu entnehmen, Berufung solle jetzt noch nicht, sondern erst mit einem (weiteren) Schriftsatz eingelegt werden.
Das Ergebnis entspricht den Forderungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, fordert, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Bei der Anwendung und Auslegung prozessrechtlicher Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG [K] NJW 2002, 3534, 3535).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 467 StPO in entsprechender Anwendung.



Quelle: openJur

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Bundesgerichtshof zur Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

 Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen sowie einer Reihe weiterer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es hat weiter festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, und zusätzlich die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.  
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bestätigt. Das bedeutet, dass der Angeklagte länger als die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren und möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft bleibt.
 
Aufgehoben hat der Bundesgerichtshof hingegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2011 die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes die Anordnung der Maßregel nur dann für zulässig erachtet, wenn sie unerlässlich ist, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten. In Übereinstimmung mit einer Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom Juli des vergangenen Jahres hat der Senat im zu entscheidenden Fall die Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung neben der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe verneint. Letztere wird auch in etwa 20 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, wenn der Angeklagte dann noch gefährlich ist. Die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt nämlich voraus, dass dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Nur wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellt, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, wird er also aus der Strafhaft zu entlassen werden können. In diesem Fall dürfte indes auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§ 67c Abs. 1 StGB). Daraus folgt, dass durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden könnte.
 
Urteil vom 10. Januar 2013 – 3 StR 330/12
 
LG Stade - Urteil vom 27. Februar 2012 – 10a Ks 121 Js 24177/01 (4/11)
 
Karlsruhe, den 10. Januar 2013
 
 
 
 
§ 57 Absatz 1 StGB
 
 
Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.die verurteilte Person einwilligt.
 
§ 57a StGB
 
 
Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
 
§ 67c Absatz 1 StGB
 
Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2013)



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07.01.2013

CDU Niedersachsen: wächst die Verzweiflung?

In Niedersachsen ist bald Landtagswahl. Bei der CDU macht sich wohl Verzweiflung darüber breit, dass die Zeit verrinnt. In einer heute verteilten Wahlwerbung wird an der Uhr gedreht: "Nicht nur Weihnachten steht vor der Tür". Daneben wird noch ein besinnliches Weihnachtsfest gewünscht... Liebe Wahlwerber, auf die Weise könnt ihr wohl keine Zeit rausschinden!

Oder ist gar Weihnachten 2013 gemeint, damit das zu erwartende Elend am Wahlabend möglichst schnell vorbei ist? Man weiß es nicht.

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05.01.2013

Haben wir alle Drogen im Keller?

Wenn das stimmt, was der Kollege Burhoff hier im Jurion Strafrecht Blog berichtet, wird Weichspüler demnächst wohl nur noch gegen besonderes Drogen-Rezept verkauft werden können ;-)

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Soll hier einem Verteidiger ein Maulkorb angelegt werden?

Manchmal kann man sich nur wundern, welche Lappalien von einer Staatsanwaltschaft angeklagt und von Gerichten verhandelt werden.

Die Main Post berichte unter der Überschrift "Die gepflegte Kunst der Beleidigung vor Gericht" über einen solchen wundersamen Fall.

Mir fällt dazu ein Sprichwort ein, in dem das Verb "bellen" vorkommt. Ich schreibe das nicht deutlich auf und distanziere mich natürlich sofort von meinen Gedanken. Ich will ja nicht, dass sich ein(e) sensible(r) Richter(in) oder Staatanwältin/Staatsawalt beleidigt fühlt...

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03.01.2013

Inkasso: Der "vergessliche" Schuldner

Im Rahmen der Forderungsbeitreibung, die ich für Privatleute, Freiberufler und Gewerbetreibende durchführe, erlebe ich es immer wieder, dass ein Schuldner nach entsprechender Aufforderung zwar die Hauptforderung überweist, jedoch die Erstattung der Anwaltskosten oder Zinsen "vergisst".

Was soll das bringen?

Ich weiß es nicht.Vielleicht herrscht dort die irrige Annahme vor, dass ich mich um den "Kleinkram" nicht mehr kümmern würde.In der Vergangenheit mussten die betreffenden Säumingen erfahren, dass dem nicht so ist. Das bleibt auch künftig so!

Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ist online schnell ausgefüllt und verschickt. Ich mache das auch für die sogenannten Nebenforderungen wie Rechtsverfolgungskosten, Mahnkosten und Verzugszinsen. Danach gibt es auf der Gegenseite meist große Augen, wie teuer doch "Vergesslichkeit" werden kann...

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01.01.2013

Immer wieder spannend: Amtsrichter und Fälle notwendiger Verteidigung

Es gibt Fallkonstellationen, da gibt das Gesetz sofort die Antwort, ob ein Angeklagter Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat. § 140 Abs. 1 StPO hat einen entsprechenden Regelungskatalog.

Nun hat diese Vorschrift auch noch einen Abs. 2. In dem findet sich eine Regelung für andere Fälle:

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
Zu diesem Absatz gibt es jede Menge Entscheidungen, wann von einer Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage auszugehen ist. Die findet sich auch in dem kleinen grauen Handkommentar aus einem bekannten Verlag in München. Sollte als Handwerkszeug bei jedem Richter auf dem Schreibtisch stehen, zumindest aber in Reichweite sein.

In einem von mir bearbeiteten Fall ist dieses Kompendium offenbar fern. Den Beiordnungsantrag hatte ich auf drei Säulen gestützt, von denen jede für sich den Antrag trägt:
  • anwaltlich vertretene Mitangeklagte: hier droht die Gefahr der Belastung durch die mutmaßlichen Mittäter
  • der Geschädigte hat sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen und ist anwaltlich vertreten: Frage der Waffengleichheit
  • zu erwartendende umfangreiche Beweisaufnahme mit vielen Zeugen: hier kann der Angeklagte sich nicht sachgerecht selbst verteidigen

Der Amtsrichter bügelte den Antrag mit einem Zweizeiler ab. Ich gehe davon aus, dass ihm das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung die Rechtslage verdeutlichen wird.

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Schäden durch Feuerwerk

Häufige Folge des ausgelassenen Jahreswechsels: Schäden an geparkte Fahrzeugen durch Feuerwerk.

Ein Beitrag im autoblog beantwortet die ersten Fragen.

Wenn Sie Fragen zu einem konkreten Fall haben, wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt.

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