13.05.2013

Versuchen kann man es ja mal... II

Der Schuldner, über den ich hier berichtet hatte, wollte wohl besonders pfiffig sein. Nach der Zustellung des Mahnbescheids hatte er ja die Hauptforderung bezahlt und die Kosten und Gebühren "vergessen". Um die drohende Beantragung des Vollstreckungsbescheids und die anschließende Zwangsvollstreckung zu verhindern, hat er Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.

Folge wäre jetzt die Einzahlung der weiteren Kosten gewesen, dann wäre das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben worden. Dort wäre es wegen der offenen Kosten fortgesetzt worden, was wieder eigene Gebühren ausgelöst hätte.

Über den Daumen gepeilt hätte dies die offene Forderung verdreifacht. Nachdem dies dem Schuldner vor Augen geführt wurde, hat er brav den Rest gezahlt. Nun kann die Akte endlich abgelegt werden.

Warum nicht gleich so...

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

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