17.04.2013

Vermieter aufgepasst!

Man liest es ja gelegentlich, dass Polizei, SEK, MEK oder sonstige uniformierten Kräfte irgendwo einfallen, Hunde erschießen, gründlich alles von unten nach oben kehren und die Wohnung quasi "auf links" drehen. Dabei geht natürlich auch mal was kaputt. Hat der Vermieter nun Anspruch auf Schadensersatz gegen die Obrigkeit?

Im Prinzip schon.

Allerdings dann nicht, wenn er wusste oder es sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass der Mieter die Wohnung für kriminelle Machenschaften nutzt und er den Mieter nicht vor die Tür setzt. So hat es der BGH in seiner Entscheidung
 

festgestellt.

Die Leitsätzsätze lauten:

a)
Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einerrechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind,grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
b)
Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wennder Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, dieLagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll,und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Sollten auch Sie Fragen in diesem Zusammenhang haben, Ihr Anwalt ist für Sie da!


Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

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