31.03.2012

Der einsichtige Staatsanwalt

Ich hatte hier darüber berichtet, dass Aktenkenntnis bei Staatsanwälten offenbar als hinderlich betrachtet wird.

Jetzt hat die Hauptverhandlung in der Sache stattgefunden und siehe da, auf der Gegenseite ist Einsicht eingekehrt. Wir konnten in friedlicher Stimmung klären, dass nun doch nicht von einem Verbrechenstatbestand auszugehen ist und brauchten dazu nicht mal die von mir vorbereiteten Beweisanträge.

Ende gut, fast alles gut: in der Berufungsinstanz muss jetzt noch um die Bewährung gekämpft werden. Da war leider das Amtsgericht uneinsichtig .

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29.03.2012

"Folgen sie uns bitte unauffällig und fahren sie mit Abstand hinter uns zum Revier!"

Wenn es nach einem in Niedersachsen ansässigen Kriminologen ginge, würden so die Festnahmen der Zukunft aussehen.

Er hat die Festnahme eines Tatverdächtigen und das anschließende Wegbringen mit angelegten Handschellen als Fehler bezeichnet. So hätten das alle mitbekommen können und deshalb seien Namen und Bilder der Wohnanlage in sog. "sozialen Netzwerken" aufgetaucht. Die Polizisten hätten sich ja noch gar nicht sicher sein können, ob das tatsächlich der Täter ist.

Lieber Herr Professor P., bei einer vorläufigen Festnahme kann sich die Polizei gar nicht sicher sein, ob sie den richtigen Täter hat. Sie muss es auch nicht sein. Immerhin hat später ein Haftrichter Haftbefehl erlassen und damit den dringenden Tatverdacht bejaht.

Er macht der Polizei auch sachgerechte Vorschläge, wie man es besser machen könnte: die Polizisten könnten sich als Freunde oder Bekannte des Verdächtigen ausgeben und so unerkannt das Haus verlassen. Oder auch den Hinterausgang für diesen Zweck benutzen.

Schon klar, Herr Professor.

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Verstößt das Versicherungsvertragsgesetz (a. F.) teilweise gegen EU-Richtlinien?

Diese Frage möchte der BGH geklärt wissen und hat deshalb ein Verfahren ausgesetzt und die Sache dem EuGH zur Klärung der Frage vorgelegt, ob § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (a. F.) mit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung/EWG vereinbar ist.

Die Pressemitteilung des BGH vom 29.03.2012:

Nr. 042/2012 vom 29.03.2012

Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung/EWG


Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt. Den Widerspruch erklärte der Kläger erst nach Ablauf der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. festgelegten Jahresfrist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet war.

Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.

Vergleichbare Verfahren wurden im Hinblick auf die Vorlage analog § 148 ZPO ausgesetzt.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.



Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags, der in einem der in Titel III genannten Fälle geschlossen wird, von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.



Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)

Artikel 31

(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.

….

IV ZR 76/11 – Beschluss vom 28. März 2012

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 13. Juli 2010 - 22 O 587/09

Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 31. März 2011 - 7 U 147/10 


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Was der Mieter bei Mängeln der Mietwohnung machen muss

Wenn eine Wohnung nicht in dem Zustand ist, in dem sie nach dem Mietvertrag sein soll, kann der Mieter die Mietzahlung reduzieren, also die Miete mindern.

Ein heikles Thema ist der Punkt Lärm, denn den kann man nicht fotographieren und damit augenscheinlich sichern. Hier hilft nur eine Aufstellung, aus der sich die Belastung ergibt. Über Art und Umfang, wie eine solche Aufstellung abgefasst sein muss, hat der BGH entschieden.

Die Pressemitteilung des BGH vom 29.02.2012:

Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20 %, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme. Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 536 BGB*) in unvertretbarer Weise überspannt hat.

Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Klägerin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehen aber die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten durch die Vermietungspraxis der Klägerin verursacht werden, über derartige kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus. Das Berufungsgericht hat insoweit die Anforderungen an die vom Mieter geforderte Darlegung der Beeinträchtigungen verkannt. Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB* kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten gerecht.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit dieses Feststellungen zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen trifft.

* § 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.


AG Mitte - Urteil vom 7. April 2010 – 15 C 63/09
LG Berlin - Urteil vom 28. Januar 2011 – 63 S 240/10
(abgedruckt in Grundeigentum 2011, 755 f.)

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Die Farbe der Wand

Die Farbe, mit der Wände und Decken einer Mietwohnung gestrichen werden dürfen, ist ein alter Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Es gibt eine Vielzahl von unzulässigen Klauseln in Mietverträgen, die den Mieter unzulässig beeinträchtigen und damit unwirksam sind. Dies kann die Folge haben, dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturkosten auf den Mieter insgesamt unwirksam ist.

Der Bundesgerichtshof hat nun erneut klargestellt, dass eine Farbwahlklausel nur dann keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe gelten soll und dem Mieter einen gewissen Spielraum lässt.

Damit soll ein Ausgleich der Interessen des Mieters (freie Farbwahl während der eigenen Nutzung) und des Vermieters (Rückgabe der Wohnung in einem farblichen Zustand, der eine schnelle Vermietung ermöglicht) erreicht werden.

Im Klartext bedeutet das: während der Mietzeit kann der Mieter die Wände streichen, wie er möchte.

BGH, Urteil v.  22.2.2012, Az.: VIII ZR 205/11

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28.03.2012

Lässt der Startpreis bei einer online-Auktion auf den Warenwert schließen?

Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu beantworten und letztlich verneint.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012:

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

"Hallo an alle Liebhaber von Vertu

Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."

Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB* nichtig ist. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1**) spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.

Aus diesen Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB***), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.

* § 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

** § 434 BGB: Sachmangel

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

*** § 442 BGB: Kenntnis des Käufers

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.



Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10

LG Saarbrücken - Urteil vom 21. August 2009 - 12 O 75/09

OLG Saarbrücken - Urteil vom 26. August 2010 - 8 U 472/09 -122 



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Aktenkenntnis schadet nur...

Nach diesem Motto verfährt offenbar eine bestimmte Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung.

Gegen meinen Mandanten hat zunächst eine andere Staatsanwaltschaft ermittelt und Haftbefehl beantragt. Dieser wurde entsprechend erlassen. Zwischen dem Erlass und der von mir beantragten Haftprüfung kamen entlastende Zeugenaussagen zur Akte. Die Sache stellte sich als wesentlich weniger dramatisch heraus, als zunächst angenommen. Folgerichtig hat das damals zuständige Amtsgericht den Haftbefehl abgeändert und außer Vollzug gesetzt.

Nun wechselte aber die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Was macht der Anklageverfasser bei der neuen Staatsanwaltschaft? Genau: sich so wenig Arbeit wie möglich und schreibt einfach den ursprünglichen Haftbefehlsantrag bei der Formulierung der Anklage ab. Entlastende Zeugenaussagen? Muss man nicht beachten.

Wenn er sich da mal nicht irrt!

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27.03.2012

"Glastür der Schmerzen"

Unter diesem Titel berichtet hier sueddeutsche.de über die Klage einer 83-jährigen  New Yorkerin, die gegen die Glastür eines Apple-Stores gelaufen ist und sich dabei erheblich verletzt haben soll. Daneben wird dort noch über weitere skurrile Klagen aus dem IT-Bereich berichtet.

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26.03.2012

"Wir brauchen sie hier!"

Kurz nach 11 klingelte das Telefon und das obige Zitat schallte mir nach dem Abheben des Hörers entgegen. Am Draht war eine Richterin des Amtsgerichts Braunschweig. Ich hatte vergangene Woche mitgeteilt, dass ich zur heutigen Verhandlung nicht erscheinen werde. Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass aber ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und daher ohne Verteidiger nicht verhandelt werden kann.

Ich wurde dann kurzerhand zum Pflichtverteidiger bestellt und eilte zum Gericht. Gerade noch pünktlich zur Terminszeit erreichte ich den Saal. Leider war der Angeklagte nicht da und konnte auch nicht herbeigeschafft werde. Fortsetzung folgt also...

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Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Nach einem Verkehrsunfall mit nicht nur unerheblichem Sachschaden sollte jeder Geschädigte sein Fahrzeug bei einem unabhängigen Sachverständigen begutachten lassen. Keinesfalls sollte er sich auf einen Gutachter oder Schadenschnelldienst des gegnerischen Versicherers einlassen.

Nun kostet so ein Gutachten natürlich Geld. Wenn der Gegner vollständig für den Unfall verantwortlich ist, dann hat er auch die Kosten des Gutachters in vollem Umfang zu tragen. Interessant wird es, wenn eine Quotelung der Haftung erfolgt. Es gab eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung einiger Gerichte, die den Schädiger auch in diesem Fall voll für das Gutachten haften lassen wollten.

Dieser Rechtsmeinung hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2012 zu den Entscheidungen:

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Urteile vom 7. Februar 2012
LG Darmstadt – Entscheidung vom 3. März 2009 - 27 O 259/08
OLG Frankfurt a.M. – Entscheidung vom 5. April 2011 - 22 U 67/09

und

LG Stade – Entscheidung vom 2. Februar 2011 - 5 O 430/09
OLG Celle – Entscheidung vom 24. August 2011 - 14 U 47/11



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23.03.2012

Notrufnummern und ihre Benutzer

RA Hoenig aus Berlin berichtet hier über einen etwas skurrilen Anruf auf seiner Notrufnummer.

Solche merkwürdigen Fälle kennen wohl alle, die derartige Nummern geschaltet haben. Vor vielen Jahren erreichte mich im Rahmen des Strafverteidigernotdienstes mal ein Anruf, dessen Hintergrund ein "durchgammelnder Ringbalken" in seiner Mietwohnung war.

Ich machte dem Anrufer klar, dass das a) keinen strafrechtlichen Hintergrund hat und b) keinen anwaltlichen Notfall darstellt. Er möge sich bitte am nächsten Tag innerhalb der Geschäftszeiten an einen Mietrechtsanwalt wenden...

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22.03.2012

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Die Kosten eines Privatgutachtens können auch dann erstattungsfähig sein, wenn sich das Gutachten im Nachhinein in einem Verfahren nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 20.12.2011 (Az. VI ZB 17/11) festgestellt.

Die Leitsätze lauten wie folgt:
a) Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.  
b) Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.


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Großkotz!

Es kommt selten vor, dass Polizeibeamte bei Vermerken in der Ermittlungsakte aus ihrem Herzen keine Mördergrube machen, wenn es um die persönliche Einschätzung einer anderen Person geht und derart deutlich werden.

Was war passiert? Mein Mandant hatte bei einem Vernehmungsversuch des Polizisten in der Justizvollzugsanstalt den ehernen Rat aller Verteidiger "Keine Aussage ohne Anwalt" zu Herzen genommen, die Aussage verweigert und auf mich als Verteidiger verwiesen.

Offenbar schmeckte das der Vernehmungsperson nicht und es kam zu der verbalen Entgleisung.

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21.03.2012

Ein grober anwaltlicher Kunstfehler

Wenn man diesen Beitrag im blog der Kollegen Nietzer & Häusler liest, kann man sich nur noch an den Kopf fassen und dem Auftragsunterzeichner der Berufungsschrift viel Spaß mit seinem Versicherer wünschen, bei dem er die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

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Die wollen es nicht nicht anders und werden auch noch dreist!

Ich hatte hier und hier schon über das Regulierungsverhalten eines Versicherers berichtet. Vorhin erreichte mich ein Anruf, dass sich am Auto der Mandantschaft jemand zu schaffen macht und angeblich das Fahrzeug besichtigen soll. Offenbar glaubt man der vorgelegten Rechnung nicht.

Ich lasse noch klären, ob der beauftragte Mensch dabei unbefugt Privatgelände betreten hat. Wenn ja, gibt es richtig Ärger!

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Irgendwer wartet immer

Die zeitliche Planung von Terminen und dem Ablauf der Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Der steht bei Sachen, in denen eine größere Zahl von Zeugen zu vernehmen ist, vor der Wahl, entweder alle Zeugen auf eine Uhrzeit zu laden oder aber die Zeugen gestaffelt zu laden.

Die erste Methode hat den Vorteil, dass die Verhandlung reibungsloser ablaufen kann, weil man gleich zu Beginn erkennt, welche Zeugen da sind und welche fehlen. Nachteil für die Zeugen: sie hocken gelegentlich stundenlang auf dem Flur und warten auf ihren Auftritt.

Der Vorsitzende einer Berufungskammer des Landgerichts Braunschweig hatte sich für die gestaffelte Ladung entschieden. Er hatte ein feines Drehbuch ausgearbeitet, wie es laufen könnte:

  • 12 Uhr - Einführung, Verlesung des erstinstanzlichen Urteils, Befragung des Angeklagten zur Sache
  • 12.30 Uhr: Befragung der Geschädigten
  • 13.15 Uhr nächste Zeugin
  • 13.45 Uhr Zeuge A
  • 14.00 Uhr Zeuge B

Er konnte nicht ahnen, dass derVerteidiger dem Angeklagten geraten hat, im Gegensatz zur ersten Instanz zu schweigen. Als Nebenklagevertreter habe ich mir das interessiert angeschaut. Also war der erste Block um 12.10 Uhr schon fertig, warten bis 12.30 Uhr.

12.30: Geschädigte nicht da, Anordnung der polizeilichen Vorführung, Unterbrechung bis 13.15
13.15: Geschädigte nicht auffindbar, Vernehmung der nächsten Zeugin bis 14.10
14.15: Zeuge A teilt mit, dass die Geschädigte vermutlich im Ausland ist, Vernehmung bis 14.45
14.50: Zeuge B

Durch die gestaffelte Ladung wurde immerhin erreicht, dass das Leid des Wartens verteilt wurde. Bei einer Ladung aller Zeugen auf 12 Uhr wären wir eine Stunde eher fertig gewesen.

Wie man es macht, ist es falsch.

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19.03.2012

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Diese Weisheit kennt der Volksmund und sie sollte insbesondere im Strafrecht beherzigt werden. Unbedachte Äußerungen, die durch Polizisten protokolliert werden, sind später nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen.

Was aber, wenn man im Selbstgespräch Sachen äußert, die nicht für die Öffentlichkeit gedacht sind? Der Bundesgerichtshof hatte einen derartigen Fall zu entscheiden. Es wurde gegen jemanden ermittelt und dessen Fahrzeug mit richterlicher Genehmigung mit technischen Mitteln abgehört. Im Rahmen dieser Abhörmaßnahme wurden bruchstückhafte Selbstgespräche aufgezeichnet, die später u. a. Grundlage einer Verurteilung waren.

Zu Unrecht, wie der BGH festgestellt hat. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergab. Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden.
Maßgeblich für die Einordnung, ob ein Selbstgespräch in den absolut geschützten Kernbereich fällt, sind nach der Pressemitteilung folgende Kriterien:

  • die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;
  • die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;
  • die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;
  • die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken ,
  • die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines "Gedankenflusses".
Das angegriffene Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 2 StR 509/10
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18.03.2012

Celle ist schnelle

Rechtsanwälte müssen ja Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein, die über unser ordnungsgemäßes Verhalten wacht. Bislang war ich Mitglied der RAK Braunschweig. Nach der Verlegung meines in die schöne Stadt Burgwedel (die derzeit durch unseren Ex-Bundespräsidenten Christian Wulff in aller Munde ist...) ist nun die RAK Celle zuständig. Dort wurde der umfangreiche Antrag auf Wechsel des Zulassungsorts durch Kammerwechsel sehr zügig bearbeitet und ich bin jetzt Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle. 

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16.03.2012

Die wollen es wirklich nicht anders

Ich hatte hier über das Regulierungsverhalten eines Versicherers berichtet und auf den Rückruf des Sachbearbeiters gewartet. Auch ohne hellseherische Fähigkeiten konnte ich fast sicher davon ausgehen, dass dieser Rückruf auch heute nicht erfolgt und natürlich auch keine Zahlung zu verzeichnen war.

Ok, dann wirds eben teurer für den Laden. Wer nicht hören will, muss blechen...

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15.03.2012

Die Vollmachtsvorlage, der Dauerbrenner

Bekanntlich gehöre auch ich zu den Vollmachtnichtvorlegern. Dies führt in Strafsachen und insbesondere auch in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten häufig zu der Erinnerung, man möge doch bei Rücksendung der Akte die noch fehlende Vollmacht beifügen. Wird grundsätzlich ignoriert und in letzter Zeit auch nicht mehr mit einem erklärenden Textbaustein beantwortet.

Der Kollege Ratzka berichtet hier, dass er in letzter Zeit einen Rückgang der Nachfragen beobachtet und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass ein gewisser Lerneffekt bei den Behörden einsetzen würde. Diesen Eindruck und diese Hoffnung hatte ich in den letzten Jahren auch öfter, bis dann wieder ein neuer Schwung Staatsanwälte oder Sachbearbeiter (alles natürlich m/w zu lesen) bei den Behörden ankam und der Fragen- und Erinnerungszirkus wieder von vorn losging.

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Die wollen es nicht anders...

Eigentlich eine einfache Sache: der nachfolgende Fahrer pennt und rauscht in das stehende Fahrzeug meiner Mandantin. Es entsteht ein kapitaler Sachschaden. Nun läuft die normale Unfallregulierung an. Ein Gutachten wird erstellt, nach der Freigabe durch den Gutachter wird die Reparatur in Auftrag gegeben. Vom gegnerischen Versicherer, der die Haftung vollständig anerkennt, kommt zunächst eine Teilzahlung.

Die Reparatur ist fertig und die endgültige Bezifferung des Schadens wird nebst Rechnung an den Versicherer geschickt. Nun tut sich nichts mehr, die erste Frist verstreicht. Ich setze eine Nachfrist von einer Woche, auch die verstreicht mit Ablauf des gestrigen Tages fruchtlos.

Ich greife heute früh zum Telefon und frage den Sachbearbeiter, wo denn der restliche, noch deutlich fünfstellige, Betrag bleiben würde. Er könne mir das nicht sagen, die Akte sei unterwegs. Nun denn, teilte ich ihm mit, dann müsse wohl Klage erhoben werden. Dem Sachbearbeiter schwante, dass in dem Fall erhebliche Kosten auf seinen Brötchengeber zukommen und sicherte umgehende Reaktion und Erledigung zu.

Den morgigen Tag werde ich noch abwarten, bevor ich mit der Anfertigung der Klageschrift beginne...

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14.03.2012

In manchen Verfahren ist der Wurm drin

In einem Verfahren vor einem Amtsgericht mit drei Angeklagten haben wir heute vor dem Schöffengericht im zweiten Anlauf versucht, die Sache zu verhandeln. Der erste Verhandlungstag war daran gescheitert, dass einer der Angeklagten nicht erschienen war. Dieser sitzt nun in anderer Sache in Haft und konnte heute zum Termin gebracht werden.

Trotzdem kamen wir heute nicht zum Zuge, denn es fehlte wieder jemand auf der Anklagebank. Das Gericht hat auf Antrag des Staatsanwalts nun Haftbefehl gem. § 230 StPO erlassen. Also kann auch die betroffene Person beim nächsten Termin mit staatlicher Hilfe in den Saal gebracht werden.

Mal sehen, ob beim nächsten Termin nun die Nummer drei durch Abwesenheit glänzt...

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09.03.2012

Kostenpauschale nach Verkehrsunfall

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall auch Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, die er zur Schadensregulierung aufwenden musste. Hierunter fallen z. B. Fahrt- und Telefonkosten. Ohne Einzelnachweis waren dies bislang regelmäßig 25,00 EUR. Das AG Helmstedt hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung vom 02.03.2012 (Az. 2 C 428/11) der Meinung angeschlossen, dass auch 30,00 EUR erstattungsfähig sein können.

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06.03.2012

Der Doktor und das kranke Pferd

Burgwedel ist, wie die angrenzenden Gemeinden Isernhagen und Wedemark, stark ländlich geprägt. Entscheidungen aus dem Bereich des Pferderechts dürften daher auf besonderes Interesse stoßen.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung vom 26.01.2012 (Az. VII ZR 164/11) die Rechte des Käufers nach einer Ankaufsuntersuchung gestärkt und seine Möglichkeiten auf Schadensersatz erweitert.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

"Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (...)."


Was war passiert? Der Kläger verlangt von dem beklagten Tierarzt Schadensersatz, weil dieser bei einer Ankaufsuntersuchung Schäden im Kniegelenk des untersuchten Hengstes nicht bemerkt hatte, obwohl ausdrücklich eine Röntgenuntersuchung vereinbart war. das Tier war daher für den gewünschten Zweck ungeeignet und der Kläger wollte Schadensersatz.

Im Instanzenzug hatte das OLG Schleswig  festgestellt, dass die werkvertragliche Haftung des Tierarztes nachrangig zu den Ansprüchen des Klägers gegen den Käufer sei.

Der BGH hat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung entschieden, dass sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt als Gesamtschuldner für den Schadensersatz in gleicher Weise haften und es sich der Kläger aussuchen konnte, wen er in Anspruch nimmt.


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04.03.2012

Büroverlegung

Nach vielen Jahren als Anwalt in Braunschweig habe ich zum 01.03.2012 mein Büro in das schöne Großburgwedel verlegt. Die Räumlichkeiten befinden sich in der Von-Eltz-Str. 12, 30938 Burgwedel.

Ich stehe dort nun gern für alle Fragen rund um Zivilrecht, Forderungseinzug, Verkehrsunfallabwicklung und Schadensersatz, Versicherungsrecht, Verkehrsstraf- und OWi-Recht und Strafrecht zur Verfügung.

Zu meiner neuen Website geht es hier.

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