31.12.2012

Guten Rutsch!

Ich wünsche allen Leserinnen und Lesern einen guten Rutsch und ein erfolgreiches Jahr 2013!

30.12.2012

Das Jahresende kommt immer so plötzlich...

Beim Durchschauen der Post fiel mir ein dicker Brief auf. Nach dem Öffnen stellte sich heraus, dass er von einer Firma stammt, für die ich regelmäßig säumige Kunden nachdrücklich an ihre Zahlungsverpflichtungen erinnere und die Forderungen bei Bedarf auch gerichtlich durchsetze. Er enthielt einen Packen von Rechnungen, die von den Schuldnern, trotz mehrfacher Mahnungen, nicht beglichen wurden.

Eine kurze Überprüfung der einzelnen Vorgänge ergab glücklicherweise, dass hier am Jahresende keine Verjährung droht und daher keine übertriebene Hektik ausbrechen muss.

Die betreffenden Schuldner können sich also ab dem 02.01.2013 auf nette Post von mir freuen.



Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

28.12.2012

Willkür oder Unwissenheit?

"Guten Tag, allgemeine Verkehrskontrolle!"

Wann immer mir ein ein Mandant berichtet, dass seine Begegnung mit der Polizei so begonnen hat, läuten bei mir die Alarmglocken. Ein Mandant erzählte mir, dass er ohne ersichtlichen Grund von der Polizei kontrolliert wurde. Nachdem der erste Beamte schon fertig war und gehen wollte, meinte sein Kollege, dass mein Mandant noch pusten sollte. Hierbei ergab sich am mobilen Testgerät ein Wert, der aus Verteidigersicht Anlass zur Sorge geben könnte.

Er wurde dann auf die Wache gebracht und sollte dort nochmals pusten. Er tat es und die folgenden fünf Messungen wären alle ungefährlich gewesen. Allerdings waren die netten Uninformierten der Meinung, dass diese Messungen fehlerhaft wären. Jetzt seien sie zur Abnahme einer Blutprobe verpflichtet. Der Widerspruch meines Mandanten und die Weigerung einer Einwilligung scherte sie nicht.

Auch mit der Nebensächlichkeit einer richterlichen Anordnung gab man sich nicht ab. Es wurde nicht einmal versucht, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen. Der Arzt kam und zapfte. Der Führerschein blieb auf der Wache und mein Mandant wurde auf die Straße gesetzt.

Ich freue mich schon auf die Ermittlungsakte.

Wenn Sie im Rahmen einer Kontrolle mit solchen Vorgängen konfrontiert werden, sollten Sie folgende Punkte beherzigen:

  1. Weigern Sie sich, an Atemalkoholmessungen teilzunehmen. Zu einer Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet.
  2. Unterschreiben Sie keine Einverständniserklärung zur Blutentnahme und widersprechen dieser.
  3. Verlangen Sie, den Verteidiger Ihrer Wahl anrufen zu können.
  4. Sollte die Blutprobe dennoch entnommen werden, leisten Sie keinen Widerstand.
  5. Wenn 3. nicht geklappt hat, dann anschließend sofort zum Verteidiger!

Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

20.12.2012

BGH: Was man hat, das hat man und kann es verwenden, egal wie man es bekommen hat

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Vergewaltigung trotz rechtswidrigen Umgangs mit Daten aus Massengentest
 
 
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Verurteilung eines Jugendlichen wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren durch das Landgericht Osnabrück bestätigt.
 
Das Landgericht hatte sich von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich deshalb überzeugt, weil beim Tatopfer Zellmaterial gesichert werden konnte, das mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmt. Zur Ermittlung des Angeklagten als mutmaßlichem Täter hatten die Ergebnisse einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) geführt, an der ca. 2.400 Männer teilgenommen hatten - unter ihnen der Vater und ein Onkel des Angeklagten. Deren DNA-Identifizierungsmuster stimmten zwar mit dem der Tatspuren nicht vollständig überein, wiesen aber eine so hohe Übereinstimmung auf, dass sie auf eine Verwandtschaft mit dem Täter schließen ließen.
 
Der Angeklagte hat im Revisionsverfahren neben anderen Beanstandungen mit einer Verfahrensrüge insbesondere geltend gemacht, die bei der molekulargenetischen Reihenuntersuchung festgestellten DNA-Identifizierungsmuster hätten nicht auf verwandtschaftliche Ähnlichkeiten abgeglichen und im weiteren Verfahren nicht gegen ihn verwertet werden dürfen.
 
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat zunächst die von der Revision behaupteten Verfahrensfehler bei der Durchführung der DNA-Reihenuntersuchung verneint. Jedoch hätte die bei der Auswertung der Proben festgestellte mögliche verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Vater und dem Onkel des Angeklagten mit dem mutmaßlichen Täter nicht als verdachtsbegründend gegen den Angeklagten verwendet werden dürfen. Denn § 81h Abs. 1 StPO erlaubt den Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern nur, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von einem der Teilnehmer der Reihenuntersuchung stammt. Gleichwohl hat der Senat entschieden, dass die Übereinstimmung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten mit demjenigen der Tatspur vom Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung verwertet werden durfte. Zwar ist dieses Identifizierungsmuster rechtswidrig erlangt worden; denn der ermittlungsrichterliche Beschluss, der die Entnahme von Körperzellen des Angeklagten zur Feststellung dieses Musters anordnete (§ 81a StPO), beruhte auf dem durch die unzulässige Verwendung der Daten aus der DNA-Reihenuntersuchung hergeleiteten Tatverdacht gegen den Angeklagten. Indes führt dies in dem konkret zu entscheidenden Fall bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu einem Verwertungsverbot. Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Rechtslage zum Umgang mit sog. Beinahetreffern bei DNA-Reihenuntersuchungen bisher völlig ungeklärt war und das Vorgehen der Ermittlungsbehörden daher noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden kann. Der Verfahrensverstoß wiegt daher nicht so schwer, dass demgegenüber die Interessen der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung hier zurücktreten müssten.
 
Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12
 
Landgericht Osnabrück - 3 KLs 10/11 - Urteil vom 2. November 2011
 
Karlsruhe, den 20. Dezember 2012
 
§ 81h StPO lautet:
 
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung
 
1. Körperzellen entnommen,
 
2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und
 
3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,
 
soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.
 
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. Diese ergeht schriftlich. Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen. Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. Die Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.
 
(3) Für die Durchführung der Maßnahme gelten § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 entsprechend. Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.
 
(4) Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. Hierbei sind sie auch darauf hinzuweisen, dass
 
1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich für die Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, und
 
2. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2012)



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Man sollte vorsichtig damit sein, wofür man sein Konto benutzt...

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist.
 
Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 € hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.
 
Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen - wie sich herausstellte - fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB* verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB**). Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
 
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB*** i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
 
Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11
 
AG Hoyerswerda - Urteil vom 30. Dezember 2010 - 1 C 322/10
 
LG Bautzen - Urteil vom 14. Oktober 2011- 1 S 23/11
 
Karlsruhe, den 19. Dezember 2012
 
*§ 261 StGB: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
 
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
 
1.Verbrechen,
 

 
4.Vergehen
 
a) nach den §§ … 263 bis 264 ….,
 

 
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, …
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
 
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
 
2 verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
 

 
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
**§ 263 StGB: Betrug
 
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
***§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
 
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
 
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. …
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2012)


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19.12.2012

Der Lärm und das liebe Geld

Das Problem ist wohl gar nicht so selten: man hat endlich eine schöne Wohnung in ruhiger Lage gefunden und sich gemütlich eingerichtet. Dann kommt, was kommen muss. Aufgrund einer Baustelle wird der Verkehr umgeleitet und die ruhige Wohnstraße wird zur Durchgangsstraße.

Der BGH hat sich aktuell mit so einem Fall beschäftigt und die Voraussetzungen dafür benannt, die dann zu einer Mietminderung berechtigen:

"Die Beklagten sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr über die Schlossallee umgeleitet, weil auf der gesamten Länge der Pasewalker Straße, über welche der Verkehr bis dahin gelaufen war, umfangreiche Straßenbauarbeiten durchgeführt wurden. Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009.
 
Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum von Oktober 2009 bis November 2010 in Höhe von insgesamt 1.386,19 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und – unter Klageabweisung im Übrigen – die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 553,22 € nebst Zinsen ermäßigt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.
 
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausreicht, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
 
Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung ist im Streitfall daher die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebend. Danach stellt sich die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung nicht als ein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung dar. Denn die von den Beklagten vorgetragenen Lärmwerte stellen nach den Feststellungen der Vorinstanzen nach den im Berliner Mietspiegel 2009 ausgewiesenen Werten keine hohe Belastung dar. Aus diesem Grund haben die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen.
 
Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vereinbarte Miete sei ab dem siebten Monat nach Eintreten der erhöhten Lärmbelastung gemindert, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Denn eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier – innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nach § 536* BGB dar.
 
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
 
Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12
 
AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 22. März 2010 – 8 C 413/10
 
LG Berlin - Urteil vom 17. April 2012 – 65 S 181/11
 
 
*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
 
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertrags-gemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2012)


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Der BGH zur Haftung bei einem als "unfallfrei" verkauften Unfallwagen

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Haftung des Käufers getroffen, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt.
 
Der Beklagte erwarb im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6. Im Dezember 2003 erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er - nicht fachgerecht – reparieren.
 
Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin, eine Autohändlerin, dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen.
 
Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als "laut Vorbesitzer unfallfrei" weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Fahrzeugs wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag die Klägerin und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.
 
Die Klägerin nimmt den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
 
Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB* vereinbart haben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nicht anderes gelten.
 
Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch nur Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen. Für die Kosten des Vorprozesses muss der Beklagte nicht aufkommen, da diese Schäden nur der Klägerin, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können. Denn die Klägerin hat sich auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen. Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren Durchführung hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.
 
*§ 434 BGB: Sachmangel
 
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …
 
Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12
 
LG Marburg – Urteil vom 18.10.2010 - 7 O 124/09
 
OLG Frankfurt - Urteil vom 21.03.2012 -15 U 258/10
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2012)


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18.12.2012

Das möchte man als Klägervertreter nicht hören...

Vor dem Landgericht Köln läuft derzeit ein Verfahren, in dem es um die Kleinigkeit von 1,9 Milliarden EUR geht. Madelaine Sch. möchte diesen Betrag als Schadenersatz von ihren ehemaligen Bankern. Sie sei falsch beraten worden und habe nur das gemacht, was man ihr vorgelegt hätte.

Nach einem Pressebericht soll der Vorsitzende diesen Vortrag mit Erstaunen zur Kenntnis genommen haben. Er kann es sich wohl nicht recht vorstellen, dass die Klägerin so gar keine Informationen bekommen haben will und als Grossanlegerin keine Ahnung von den Risiken gehabt hätte.

Der bisherige Sachvortrag ist nicht ausreichend, denn das Gericht erwartet dem Vernehmen nach weitere Belege für die behauptete Falschberatung.

Das sieht nicht gut aus.


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15.12.2012

Nichts ist älter als die Zeitung(sente) von gestern

Von einer Briefbombe an ein NSU-Untersuchungsausschußmitglied war, nicht nur hier, die Rede.

War wohl doch ein wenig zu hoch gegriffen. Nach neueren Informationen war es wohl doch nur ein Böller. Ob nun der Staatsschutz immer noch ermitteln muss? Man weiß es nicht, man forscht noch...

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13.12.2012

Unzulässige Behinderung des Revisionsführers?

In einer Strafsache hat das Landgericht sein Urteil fertig, bei mir ist es am 28.11.2012 eingegangen. Eine Revisionsbegründung müsste nun binnen eines Monats nach Zustellung erfolgen (§ 345 Abs. 1 S. 2 StPO). Damit liegen die Weihnachtsfeiertage taktisch ungünstig und auch der entspannte Jahresausklang ist in Gefahr.

Nur gut, dass ich mich letztlich nicht damit belasten muss. Mein Mandant wurde seinerzeit freigesprochen, so dass es für mich keine Notwendigkeit der Revisionseinlegung gab.

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12.12.2012

Beginn der Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters und Vorbehalt der Nachberechnung in einer Betriebskostenabrechnung

 
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Fragen befasst, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann.
 
Die Beklagte war bis Ende Februar 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin und erbrachte neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über diese rechnete die Klägerin unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei sie sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Die unter dem 30. Januar 2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung der Klägerin in Höhe von 1.095,55 €. Der Mahnbescheid über diese Forderung wurde der Beklagten am 27. August 2010 zugestellt. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.
 
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
 
Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB*).
 
Entgegen der Auffassung der Revision hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB** den Vermieter nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten, enthält aber ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann.
 
Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Forderung daher nicht verjährt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
 
*§ 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
 
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
 
1. der Anspruch entstanden ist und
 
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
 

 
**§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
 

 
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
 
Urteil vom 12. Dezember - VIII ZR 264/12
 
AG Wedding - Urteil vom 31. Mai 2011 – 20 C 581/10
 
LG Berlin - Urteil vom 14. Mai 2012 – 67 S 344/11
 
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom  12. Dezember 2012)


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08.12.2012

Terminsvertretungen

Ein Wort an die Kolleginnen und Kollegen:
 
Sie haben einen Termin im Bereich Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Ihnen ist die Entfernung zu groß?
 
Sprechen Sie mich an, ich biete Terminsvertretungen in Untervollmacht bei folgenden Gerichten an:
 
Amtsgerichte
Braunschweig
Burgdorf
Burgwedel
Celle
Gifhorn
Hannover
Helmstedt
Hildesheim
Lehrte
Neustadt am Rübenberge
Peine
Salzgitter
Wolfenbüttel
Wolfsburg
 
Landgerichte
Braunschweig
Hannover
Hildesheim
 
Oberlandesgerichte
Braunschweig
Celle



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07.12.2012

Der Ministerpräsident verlässt sich auf mich!

Donnerwetter, was man nicht alles so in seiner Post findet! Persönlich adressiert, ordentlich gefaltet und mit einem Waschzettel versehen, aus welchen 10 guten Gründen man die xDU unterstützen sollte.

Garniert ist der Bettelbrief mit einem Schwiegersohnbewerbungsfoto des amtierenden und gerne bleibenden Ministerpräsidenten des Landes N. Er und seine Mannschaft wollen bis zum 20. Januar gemeinsam um jede Stimme kämpfen. "Ich weiß, dass ich mich auf Sie und Ihre Unterstützung verlassen kann. Damit N. gewinnt!" heißt es zum Ende.

Lieber Herr David McA., manchmal täuscht man sich...
  
Bernd Eickelberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Von-Eltz-Str. 12 30938 Burgwedel www.anwalt-burgwedel.de --- JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

06.12.2012

Notruf Strafverteidiger Burgwedel / Isernhagen und Umland

Die Situation kommt meist ganz plötzlich:
  • Verhaftung
  • vorläufige Festnahme
  • Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume

In solchen Situationen sollten Sie als Beschuldigte bzw. Beschuldigter zunächst keine Angaben zur Sache machen.

Bestehen Sie auf Ihrem Recht, sofort einen Verteidiger zu beauftragen. Hierzu muss muß man Ihnen ein Telefonat gestatten. Lassen Sie sich diesbezüglich von den Ermittlern nicht vertrösten ("Telefonieren können sie später...")!

Kompetente und schnelle Hilfe durch einen erfahrenen Verteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) kann in einer frühen Phase das Verfahren entscheidend postiv beeinflussen. Ich biete deshalb einen entsprechenden Strafverteidigernotdienst für die Bereiche Burgwedel und Isernhagen sowie das angrenzende Umland (Hannover, Celle, Peine, Braunschweig, Hildesheim etc.) an

Über meine Mobilnummer 0178 / 93 53 392 können Sie mich im Notfall einer Verhaftung oder Durchsuchung Ihrer Wohn- bzw. Geschäftsräume auch außerhalb der normalen Bürozeiten erreichen.

Weitere Informationen über mich finden Sie auf meiner Seite.


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