03.04.2012

Starke Worte

Manchmal erfordert es ein Zivilverfahren, dass die eigene Position mit starken und deutlichen Worten vertreten wird. Es ist dann auch notwendig, auf Ungereimtheiten auf der Seite des Gegners hinzuweisen und dafür klare Worte zu finden.

In einem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte ging es um eine Schmerzensgeldforderung von jemandem, der sich in dieser Situation beleidigt und herabgesetzt gefühlt hatte. Er machte nach dem Tod seiner Frau Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen in Millionenhöhe geltend. Der Versicherer hatte Zweifel daran, ob es sich bei dem Tod der Versicherungsnehmerin um einen natürlichen Todesfall handelte oder ob der Anspruchsteller den Versicherungsfall herbeigeführt hatte.

Erstinstanzlich wurden die Ansprüche auf Zahlung verneint, auf seine Berufung wurde ihm die Versicherungssumme zugesprochen. Er wollte nun aber Schmerzensgeld wegen der Unterstellungen, am Tode seiner Frau beteiligt gewesen zu sein, haben.

Zu Unrecht, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 28.02.2012 (Az. VI ZR 79/11) feststellte. Der Leitsatz lautet:

Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden.

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