26.03.2012

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Nach einem Verkehrsunfall mit nicht nur unerheblichem Sachschaden sollte jeder Geschädigte sein Fahrzeug bei einem unabhängigen Sachverständigen begutachten lassen. Keinesfalls sollte er sich auf einen Gutachter oder Schadenschnelldienst des gegnerischen Versicherers einlassen.

Nun kostet so ein Gutachten natürlich Geld. Wenn der Gegner vollständig für den Unfall verantwortlich ist, dann hat er auch die Kosten des Gutachters in vollem Umfang zu tragen. Interessant wird es, wenn eine Quotelung der Haftung erfolgt. Es gab eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung einiger Gerichte, die den Schädiger auch in diesem Fall voll für das Gutachten haften lassen wollten.

Dieser Rechtsmeinung hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2012 zu den Entscheidungen:

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Urteile vom 7. Februar 2012
LG Darmstadt – Entscheidung vom 3. März 2009 - 27 O 259/08
OLG Frankfurt a.M. – Entscheidung vom 5. April 2011 - 22 U 67/09

und

LG Stade – Entscheidung vom 2. Februar 2011 - 5 O 430/09
OLG Celle – Entscheidung vom 24. August 2011 - 14 U 47/11



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