29.12.2008

Auf welcher Schurkenliste stehe ich nun?

In dieser Zeit zwischen den Jahren kann man sich ja eine kleine Ruhepause gönnen und auch Sachen anschauen, die man sonst gerne vergisst. So habe ich mal wieder in den Zugriffszähler für meine website geschaut und festgestellt, dass ich vorgestern einen Zugriff aus Korea hatte.

Gestern war dann ein Zugriff aus den USA zu verzeichnen, irgendwas mit "Intelligence". Bin gespannt, was noch so passiert ;-)

21.12.2008

Tätowiererin haftet wegen dauerhaften "Bio-Tattoos"

Nach einer Pressemitteilung hat das OLG Karlsruhe nach einem missglückten Bio-Tattoo entschieden:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sich ein sogenanntes „Bio-Tattoo“ entgegen der Ankündigung nicht auflöste und nun mittels Laserbehandlung entfernt werden soll.
1998 hatte die beklagte Tätowiererin mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer und begab sich im Februar 1998 auf eine Verbrauchermesse zu einem Messestand, wo ihr die Beklagte nochmals erklärte, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefräst werde und im Übrigen nur Biofarben verwendet würden.
Die Klägerin ließ sich noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin zum Fachsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen.
Die Klägerin hat gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stellt eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo ist nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach 3-7 Jahren verschwunden, sondern auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, war ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese ist daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren in Nichts auflöse. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese 7 Jahre waren im Februar 2005 abgelaufen. Die Verjährung konnte nicht vor Ablauf der 7-Jahres-Frist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im Februar 2008 noch rechtzeitig.

Das Urteil ist hier erhältlich:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2008
- 7 U 125/08 -

BGH (mal wieder) zum Unfallersatztarif

Der BGH hat eine weitere Entscheidung zum Thema Unfallersatztarif getroffen. Danach trägt der Unfallgeschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm ein günstigerer Tarif als der (meist überteuerte) Unfallersatztarif nicht zur Verfügung gestanden hat. ( Urteil 14.10.2008, VI ZR 308/07)

Also Augen auf nach einem Unfall und nicht gleich das erstbeste Angebot eines Autovermieters annehmen. Das könnte, auch bei kompletter Haftung des Unfallgegners, am Ende teuer werden!

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum

Aus der Pressemitteilung 202/2008 des BGH:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist.

Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, Mitte 2004 einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit der Beklagten wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Im Mai 2005 beanstandete der Kläger, dass erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei, und drohte den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Im Juni 2005 erklärte er wegen erneut aufgetretener Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die Ursache für den Wassereintritt – zumindest provisorisch – zu beheben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07

LG Duisburg, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 3 O 308/05

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2007 - I-1 U 252/06

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