09.01.2008

Insolvenz des Vermieters: Mieter können Kaution nur bei Anlage auf gesondertem Konto herausverlangen

Auf diese nicht unwichtige Entscheidung des BGH vom 20.12.2007 (Az. IX ZR 132/06) ist hinzuweisen:

Mieter können die von ihnen geleistete Kaution bei Insolvenz des Vermieters nur dann ungekürzt herausverlangen, wenn der Vermieter die Kaution, wie in § 551 Abs.3 S.3 BGB vorgeschrieben, von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Hat der Vermieter gegen diese Bestimmung verstoßen, stellt der Auszahlungsanspruch des Mieters nur eine einfache Insolvenzforderung dar.

Quelle: iww.de

Alle Mieter sollten daher darauf achten, dass ihre Kaution ordnungsgemäß getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters angelegt wird oder eine sichere Form der Stellung einer Mietsicherheit wählen.

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