14.07.2007

Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

Unter dieser Überschrift findet sich eine Pressemitteilung des BGH vom 11.07.2007. In der Entscheidung mit dem Az. VIII ZR 110/06 hat der BGH deutlich gemacht, daß derjenige, der sich auf eine ihm günstige Verbraucherschutzbestimmung berufen will, das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen muß.

Es heißt in der Mitteilung:
"Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, muss nicht die Beklagte, sondern nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Klägerin darlegen und beweisen, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucherin gehandelt hat, weil sie es ist, die sich auf die Anwendbarkeit der für sie günstigen Verbraucherschutzbestimmung des § 476 BGB beruft."

Vorinstanzen:
AG Krefeld - Urteil vom 12. September 2005 - 70 C 139/04
LG Krefeld - Urteil vom 7. April 2006 - 1 S 116/05

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