27.06.2006

"Anhörungsrüge" nach Verwerfung der Revision erfolglos

Der BGH hatte über eine "Anhörungsrüge" (= Wiedereinsetzungsantrag) nach § 356a StPO zu entscheiden, weil er die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet gem. § 349 II StPO verworfen hat. Der Angeklagte hatte vorgetragen, daß ihm mit dem Verwerfungsbeschluß nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden wäre, weil die nicht näher begründete Entscheidung nach § 349 II StPO den Rechtsschutz für den Revisionsführer leer laufen lassen würde.

Mit Beschluß vom 20.06.2006 (Az. 1 StR 171/06) hat der BGH diesen Antrag zurückgewiesen, ohne diese Entscheidung näher zu begründen. Er hat lediglich auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen.

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