29.06.2006

Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

Das Landgericht hat zwei frühere Geschäftsführer der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft (GWG) der Stadt Wuppertal wegen mehrerer Fälle der Untreue und der Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren bzw. fünf Jahren und sechs Monaten sowie zu hohen Schadensersatzzahlungen an die GWG verurteilt. Einen Prokuristen der GWG hat es wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, von den Vorwürfen weiterer Untreuehandlungen und der Steuerhinterziehung indes freigesprochen. Den Vorstandsvorsitzenden einer privatrechtlich organisierten Stiftung hat das Landgericht wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue zu einer Bewährungsstrafe sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Einen frühpensionierten ehemaligen Oberamtsanwalt, der ebenfalls Vorstandsmitglied dieser und einer weiteren Stiftung war, hat es wegen mehrerer Fälle der Bestechung und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu hohen Schadensersatzzahlungen an die GWG und an eine der Stiftungen verurteilt. Schließlich hat das Landgericht einen Wuppertaler Bauunternehmer wegen Beteiligung an den Untreuedelikten zu einer Bewährungsstrafe und wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Quelle und Volltext: Pressemitteilung Nr. 94/06 vom 29.6.2006

Siehe auch: Urteil des 5. Strafsenats vom 29.6.2006 - 5 StR 482/05 -, Urteil des 5. Strafsenats vom 29.6.2006 - 5 StR 484/05 -, Urteil des 5. Strafsenats vom 29.6.2006 - 5 StR 483/05 -, Urteil des 5. Strafsenats vom 29.6.2006 - 5 StR 485/05 -

28.06.2006

Rauchen in der Wohnung verpflichtet nicht zur Renovierung

Der BGH hat erneut zu der (nicht gegebenen) Renovierungspflicht bei starren Fristen im Mietvertrag Stellung bezogen. Daneben hat er auch entschieden, daß das Rauchen in der Wohnung (normalerweise) keine Renovierungs- bzw. Schadensersatzpflicht auslöst:

"Der Kläger kann Schadensersatz auch nicht wegen der von ihm geltend gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch "Nikotinrückstände" verlangen, weil die Beklagten insoweit keine vertragliche Pflicht verletzt haben. Der Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Liegt eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschränkende Vereinbarung nicht vor, verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob ausnahmsweise eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben war. Auch eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schädigung der Mietsache, die zur Schadensersatzpflicht des Mieters führen würde, lag nicht vor. Der Vermieter wird dadurch, dass der Mieter durch Tabakkonsum verursachte Gebrauchsspuren grundsätzlich nicht zu vertreten hat, nicht unbillig benachteiligt. Denn der Vermieter hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen auch im Wege der formularvertraglichen Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen, wie es in der Praxis weithin üblich ist; an einer solchen - wirksamen Vereinbarung fehlte es hier jedoch."

Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/06 vom 28.6.2006

Siehe auch: Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.6.2006 - VIII ZR 124/05 -

27.06.2006

Ein Mann, 613 Delikte

Die Süddeutsche Zeitung berichtet über einen Straftäter, der wohl von der Anzahl der Delikte die Mandanten fast aller Strafverteidiger locker abhängen dürfte:

Ein 25-jähriger Kroate ist bereits 613 Mal von der Polizei wegen Verkehrsvergehen festgenommen worden. Meist hat er gegen das gleiche Gesetz verstoßen.

In 80 Prozent der Fälle sei der 25-Jährige betrunken gewesen.

Der Mann, der keinen Führerschein besitzt, halte den inoffiziellen Staatsrekord, berichteten kroatische Medien am Dienstag.

Im östlichen Osijek habe er erst am Montag mit seinem uralten Pkw ein geparktes Fahrzeug gerammt und Fahrerflucht begangen.

Als er geschnappt wurde, habe er 3,84 Promille Alkohol im Blut gehabt.

In Kroatien gilt das Null-Promille-Gesetz. Der Mann hat nie einen Führerschein erwerben können, weil er Analphabet ist.

Quelle: sueddeutsche.de

Da kommt mein Spitzenreiter mit immerhin 35 Einträgen im BZR nicht ganz mit...

Führungsaufsicht und ärztliche Schweigepflicht

BVerfG Pressemitteilung Nr. 56/2006 vom 23. Juni 2006

Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, den behandelnden
Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, findet im Gesetz
derzeit keine Grundlage.

Der Beschwerdeführer war aufgrund strafgerichtlicher Anordnung
sieben Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
Nachdem das Oberlandesgericht die Unterbringung für erledigt
erklärt hatte, stellte es den Eintritt der Führungsaufsicht fest.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die Führungsaufsicht sowie gegen die damit verbundene
gerichtliche Weisung, seinen – ihn im Rahmen einer ambulanten
Therapie behandelnden – Arzt von der Schweigepflicht gegenüber
staatlichen Stellen zu entbinden. Die Verfassungsbeschwerde war
teilweise erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass gegenwärtig keine
gesetzliche Grundlage besteht, die eine Weisung zur Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht ermöglicht. Der Eintritt
der Führungsaufsicht hingegen wurde von der Kammer nicht
beanstandet.

Zum Beschluss vom 6. Juni 2006 – 2 BvR 1349/05 –

"Anhörungsrüge" nach Verwerfung der Revision erfolglos

Der BGH hatte über eine "Anhörungsrüge" (= Wiedereinsetzungsantrag) nach § 356a StPO zu entscheiden, weil er die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet gem. § 349 II StPO verworfen hat. Der Angeklagte hatte vorgetragen, daß ihm mit dem Verwerfungsbeschluß nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden wäre, weil die nicht näher begründete Entscheidung nach § 349 II StPO den Rechtsschutz für den Revisionsführer leer laufen lassen würde.

Mit Beschluß vom 20.06.2006 (Az. 1 StR 171/06) hat der BGH diesen Antrag zurückgewiesen, ohne diese Entscheidung näher zu begründen. Er hat lediglich auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen.

Um der "Ehre" willen

"Das war eine öffentliche Hinrichtung mit demonstrativem Charakter." Hart ins Gericht ging gestern Richter Manfred Götzl mit dem Angeklagten Mustafa A. im so genannten Ehrenmord-Prozess. Nach fast vierwöchiger Dauer verurteilte die Kammer den 57-Jährigen wegen Mordes zu lebenslanger Haft. Außerdem stellte das Gericht die "besondere Schwere der Schuld" fest. Damit kann der Verurteilte nicht darauf hoffen, nach 15 Jahren auf Bewährung entlassen zu werden.

Am 29. April vergangenen Jahres hatte Mustafa A. auf dem Bahnhofsvorplatz in Ismaning seinen einstigen Freund Ahmet M., 62, mit sieben Kopfschüssen niedergestreckt. Das Motiv des gebürtigen Türken war Rache und verletztes Ehrgefühl. Ahmet M. hatte Mitte der 80er Jahre die beiden damals noch minderjährigen Töchter des Angeklagten sexuell missbraucht. Mustafa A. hatte davon 1993 erfahren und von da den Entschluss gefasst, den einstigen Freund zur Rechenschaft zu ziehen.

Quelle und ganzer Artikel: sueddeutsche.de

23.06.2006

Abhörskandal Gnjidic

An anderer Stelle hatte ich die Presseerklärung einer Strfaverteidigervereinigung wiedergegeben. Auch die Süddeutsche Zeitung hat sich des Falles angenommen und einen längeren, sehr lesenswerten Artikel veröffentlicht.

In der Druckausgabe vom 23.06.2006 ist ein weiterer Artikel dazu veröffentlicht, der die Unzulässigkeit der Maßnahme noch einmal deutlich herausarbeitet.

Hartmut Kilger, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, hat nach diesem Artikel von einem rechtsstaatlichen Skandal gesprochen.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

22.06.2006

BVerfG: Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut
klargestellt, dass sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile grundlegend
unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon
erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in
Frage steht (vgl. hierzu auch Pressemitteilung Nr. 115/2005 vom 16.
November 2005).

Sachverhalt:
Im Oktober 1997 verteilten zwei Abtreibungsgegner Flugblätter auf dem
Gelände des Klinikums N. Auf der Vorderseite des Flugblatts wurde ein
Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der seine auf
Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Praxis als rechtlich
selbständigen Betrieb auf dem Gelände des Klinikums führt, namentlich
benannt. Auf der Rückseite des Flugblatts findet sich unter anderem
folgender Text: „Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem
Gelände des Klinikums, damals: Holocaust – heute: Babycaust“. Im Rahmen
eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits nahm der Arzt die beiden
Abtreibungsgegner auf Unterlassung der Verbreitung der Aussagen auf dem
Flugblatt in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab dem
Unterlassungsanspruch nicht statt. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde hatte überwiegend Erfolg.

Die Abtreibungsgegner wurden wegen Beleidigung des Arztes und der
Klinikträgerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre
Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Unterlassungsklage des Arztes

Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung „Kinder-Mord im
Mutterschoß“ nachvollziehbar eine mehrdeutige Aussage. Bei deren
Deutung geht es allerdings davon aus, dass der Begriff des „Mordes“
nicht im rechtstechnischen Sinne, sondern im Sinne des allgemeinen
Sprachgebrauchs zu verstehen sei und daher ein Unterlassungsanspruch
nicht bestehe. Dabei verkennt es, dass die verfassungsrechtlichen
Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Äußerungen sich grundlegend
unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon
erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in
Frage steht.

Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche
Sanktionen – wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die
zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Schadensersatz –
gilt im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor
Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz,
dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden
günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung
ausgeschlossen worden sind. Steht demgegenüber ein
zukunftsgerichteter Anspruch auf Unterlassung künftiger
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit
nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des
Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner
mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies
nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde
zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer
dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts führt. Diese Grundsätze sind nicht auf
Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso maßgeblich, wenn wie
vorliegend ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil
in Frage steht.

Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben musste das
Oberlandesgericht im Rahmen des Unterlassungsbegehrens auch die
andere mögliche Auslegung zu Grunde legen, nämlich die, dass „Mord“
im rechtstechnischen Sinne zu verstehen war. Dasselbe gilt für den
gegen den Arzt gerichteten Vergleich zwischen nationalsozialistischem
Holocaust und dem ihm angelasteten „Babycaust“. Auch insoweit handelt
es sich um eine mehrdeutige Äußerung. Sie konnte nicht nur als
Vorwurf einer verwerflichen Massentötung menschlichen Lebens
verstanden werden, sondern auch im Sinne einer unmittelbaren
Gleichsetzung von nationalsozialistischem Holocaust und der als
„Babycaust“ umschriebenen Tätigkeit des Beschwerdeführers.

2. Verurteilung der Abtreibungsgegner

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verurteilung der
Abtreibungsgegner wegen Beleidigung des Arztes verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden sei. Nicht tragfähig seien jedoch die Erwägungen
des Gerichts dazu, dass auch eine Beleidigung zum Nachteil der
Klinikträgerin verwirklicht worden sei. Das Gericht hätte klären
müssen, ob sich die Äußerung auf die Klinikträgerin oder auf die im
Klinikum tätigen Einzelpersonen bezogen habe, da beide Formen der
Beleidigung unterschiedlichen verfassungsrechtlichen
Begründungsanforderungen unterliegen. Bejahe das Gericht
Mehrdeutigkeit, müsse es die für die Beschuldigten günstigere Deutung
der strafrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen.

Pressemitteilung Nr. 55/2006 vom 22. Juni 2006

Zum Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 49/00; 1 BvR 55/00; 1 BvR 2031/00 –

Forscher hacken Laptop über WLAN-Treiber

Zwei Sicherheitsexperten warnen vor einer neuen Gefahr durch Fehler in Treibersoftware.

Mit Hilfe von Tools wie dem Open-Source-Programm "Lorcon" (Lots of Radio Connectivity) haben zwei Spezialisten eine neue Angriffsmethode entdeckt, mit deren Hilfe Übeltäter die Kontrolle über Laptops übernehmen könnten. David Maynor, Research Engineer bei Internet Security Systems (ISS), und Jon Ellch, Student an der US Naval Postgraduate School in Monterey, haben mit Hilfe der Programme enorme Mengen an Daten via Funk an WLAN-Geräte geschickt. Mit dieser Technik, die auch als "Fuzzing" bezeichnet wird, lassen sich Fehler in Programmen provozieren und unter Umständen sogar Möglichkeiten entdecken, um Code auf den Rechnern auszuführen.

Quelle und ganzer Artikel: sueddeutsche.de

Opfer der Anklage

So titelt die Süddeutsche Zeitung über den (kurzen) Prozeß zum Seilbahnunglück von Sölden. Weiter heißt es dort:

"Das von der Staatsanwaltschaft angeordnete Gutachten hat ergeben: Auslöser für das Ausklinken des 750 Kilogramm schweren Betonkübels war wahrscheinlich ein technischer Defekt. Ein abgeriebener Metallspan könnte einen Kurzschluss erzeugt und so die Öffnung des Hakens verursacht haben.

Ein Abwurf aus Versehen schied somit aus, alles konzentrierte sich nun auf die Frage, ob der Pilot die Route über die Bahn fliegen durfte. Die Vorschriften sagten dazu eindeutig nein, doch bestätigten alle Beteiligten am Bauvorhaben, dass dies die einzig mögliche Verbindung gewesen sei.

Staatsanwältin Silvia Geymayer trug mit ihren wenigen Fragen kaum dazu bei, Klarheit in die Verantwortung für den Unglücksflug zu bringen."

Quelle und ganzer Artikel: sueddeutsche.de

Da sollte offenbar schnell ein Schuldiger gefunden werden. Die Vertreter der Opfer werden da aber wohl so schnell nicht aufgeben.

Prepaid-Handy: Guthaben darf nicht verfallen

Die SZ berichtet:

"Gute Nachricht für Handy-Nutzer, die auf Guthabenbasis telefonieren: Mobilfunkunternehmen dürfen laut einem Urteil Prepaid-Guthaben ihrer Kunden nicht nach einer Laufzeit von 13 Monaten oder bei Beendigung des Vertrages löschen.

Das entschied das Oberlandesgericht München, wie die baden-württembergische Verbraucherzentrale am Donnerstag in Stuttgart mitteilte. Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung der Vorinstanz. "

Quelle und ganzer Artikel: sueddeutsche.de

Regelung in AGB bezüglich Anzahlung bei Reisen rechtmäßig

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 20. Juni 2006 darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel

„Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Der Senat hat entschieden, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, und die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht Köln, das zu demselben Ergebnis gekommen war, zurückgewiesen.

Urteil vom 20. Juni 2006 – X ZR 59/05

Pressemitteilung Nr. 90/2006 des BGH vom 22.06.2006

Regelung in AGB bezüglich Anzahlung bei Reisen rechtmäßig

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 20. Juni 2006 darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel

„Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Der Senat hat entschieden, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, und die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht Köln, das zu demselben Ergebnis gekommen war, zurückgewiesen.

Urteil vom 20. Juni 2006 – X ZR 59/05

Pressemitteilung Nr. 90/2006 des BGH vom 22.06.2006

Verteidiger von el-Masri abgehört

Über den Fall el-Masri hatte ich hier ja schon geschrieben. Nun erreichte mich folgende Pressemitteilung der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger:

Mit Empörung haben wir heute aus der Presse erfahren, daß der Kollege Gnjidic, der engagiert und couragiert den Deutsch-Libanesen Khaled el-Masri wegen dessen Entführung und illegalen Verschleppung durch die CIA vertritt, über Monate hinweg abgehört wurde.

Initiiert wurde die nach unserer Auffassung eindeutig rechtswidrige Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft München I, deren eigentliche Aufgabe die Aufklärung der Entführung und Verschleppung sowie die Strafverfolgung der Entführer von Khaled el-Masri ist.

Daß diese Ermittlungen in der Vergangenheit mit besonderem Eifer oder Erfolg betrieben worden wären, ist nicht ersichtlich. So wurden weder besondere Aktivitäten hinsichtlich der Personen der Entführer aus dem Personenkreis der CIA bekannt, noch fühlte sich die Staatsanwaltschaft München I dazu berufen, den ehemaligen Bundesinnenminister Schily zu befragen, anläßlich seiner Mitteilung, daß er von seinem amerikanischen Kollegen über die Entführung informiert wurde, als der Fall noch nicht in der Öffentlichkeit bekannt war.

Statt dessen werden nun Abhörmaßnahmen getroffen, die rechtlich nicht haltbar sind und den Rechtsvertreter des Opfers Khaled el-Masri wie einen potentiellen Straftäter behandeln.

Abhörmaßnahmen gegen Rechtsanwälte unterliegen strengen Voraussetzungen, die hier nicht im Ansatz vorliegen. Weder bei RA Gnjidic und schon gar nicht bei seiner Kanzleikollegin, die mit dem Fall gar nicht betraut war.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft, RA Grjidic wäre über die Abhörmaßnahme, die über 5 Monate angeordnet war, nicht informiert worden, weil er sich dann bei einer Kontaktaufnahme durch die Entführer unnatürlich verhalten hätte, ist geradezu lächerlich.

Es ist ein politischer Skandal, wenn die Staatsanwaltschaft München I und das Amtsgericht München, unter dem Deckmantel der Aufklärung von Straftaten, grundlegende Rechte von Rechtsanwälten auf ungehinderte Ausübung ihres Berufs verletzen, anstatt gegen die unglaubliche Vertuschung von schweren Straftaten durch Mitarbeiter der CIA, vermutlich mit Wissen und Beteiligung bundesdeutscher Stellen, vorzugehen.

Es bleibt zu hoffen, daß der Untersuchungsausschuß und die Medien sich weiterhin so engagiert und hartnäckig um die Aufklärung der Entführung bemühen, denn von Regierung und Justiz ist hier offensichtlich nichts zu erwarten.

Rechtsanwältin Angelika Lex

für den Vorstand

Es wird immer unglaublicher in diesem Staat...

21.06.2006

Amerikanische Fettnäpfchen

Was man bei seinem nächsten USA-Aufenthalt unbedingt beachten sollte, kann man hier nachlesen.

WM-Wahn erfaßt auch Gerichte

Während der Kollege Siebers hier abfällige Worte für die WM und die Justiz findet, so findet die Justiz in München ihren Frieden mit der WM:

"Bei den Münchner Gerichten ging man pragmatisch mit dem frühen Spielbeginn um. Richter sind ohnehin in ihrer Arbeitszeit unabhängig: Wer an keiner Sitzung teilnehmen musste, durfte sich "in Eigenverantwortung" vor die Glotze setzen. So haben die Zivilrichter im Landgericht München I am Lenbachplatz eine entsprechende Abmachung mit dem benachbarten italienischen Wirt getroffen.

Fußballbegeisterte, darunter auch zwei Vorsitzende Richterinnen, die schon vor Monaten Nachmittagsverhandlungen terminiert hatten, wollten sich bemühen, rechtzeitig vor dem Anpfiff fertig zu werden. Eine kickbegeisterte Richterin, die an einem nachmittäglichen Ortstermin teilnehmen musste, hatte sich extra ein Miniradio ausgeliehen, um bei geeigneter Gelegenheit "mal mit einem Ohr reinzuhören".

Quelle und ganzer Artikel: sueddeutsche.de

30.000 Anlegern droht der Totalverlust

Schlechte Nachrichten für viele Anleger im Bereich Immobilien:

"Wer am Dienstag bei der Wohnungsbaugesellschaft (WBG) Leipzig-West AG anrief, hörte nur eine Bandansage: „Wir haben heute Insolvenz angemeldet.“ Was Anlegerschützer schon seit längerem befürchteten, ist damit eingetreten. Nachdem sich Ende 2005 Berichte über Zahlungsprobleme des Unternehmens häuften und die Staatsanwaltschaft Leipzig bereits Ermittlungen wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung eingeleitet hatte, ist Leipzig-West jetzt zahlungsunfähig.

Der Zusammenbruch der WBG könnte nach Erkenntnissen des Deutschen Instituts für Anlegerschutz (Dias) in Berlin zu einem der größten Finanzskandale der Nachkriegszeit werden: Das ostdeutsche Unternehmen, einer der größten Emittenten für Inhaber-Teilschuldverschreibungen, hat an bis zu 30.000 Anleger die hochriskanten Papiere verkauft. Im Durchschnitt dürften die Sparer etwa 20.000 Euro investiert haben. Dias-Chef Volker Pietsch schätzt, dass so etwa 500 Millionen Euro in das Unternehmen geflossen sind. Davon abzuziehen sind ausbezahlte Anleihen, der Schaden könnte sich somit zwischen 200 und 500 Millionen Euro bewegen."

Quelle und ganzer Artikel: sueddeutsche.de

Nur gut, daß ich die Werbung von denen immer ins Altpapier gegeben habe...

Verteidiger leben mancherorts gefährlich

Im Irak ist bereits der dritte Verteidiger im Prozeß gegen Saddam Hussein ermordet worden. sueddeutsche.de schreibt dazu:

"Die Polizei habe die Leiche von Chamis al-Obeidi an einem Kreisverkehr im Viertel Ur im Nordosten von Bagdad gefunden, sagte ein Beamter des irakischen Innenministeriums.

Hauptverteidiger Chalil al Dulaimi erklärte, sein Kollege Chamis al Obeidi sei am Morgen von Männern in Polizeiuniformen aus seinem Haus verschleppt und später ermordet worden."

Ganzer Artikel hier.

Der Antragsteller muß sich im Mahnverfahren nach der Zustellung erkundigen

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH vom 27.04.2006 (Az. I ZR 237/03). Der Leitsatz lautet:

"Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i.S.von § 693 Abs. 2 ZPO a.F., § 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach denUmständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlasst worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat geführt hat."

Zum Volltext der Entscheidung geht es hier.

Foulspiel am Publikum

Unter dieser Überschreibt schreibt die Süddeutsche eine geharnischte Kritik am Eintrittskartensystem der FIFA zur WM. U. a. heißt es dort:

"Bei dieser WM aber findet grobes Foulspiel am Publikum statt. Was nur nicht auffällt, weil sich viele Fans in ihr Schicksal ergeben haben. Sie folgten getreulich den offiziellen Wegen, surften zäh im Internet und jubelten, wenn sie überhaupt Karten für irgendwas ergatterten, sie ertragen Schlange stehend den Personalisierungswahn – um festzustellen, dass sie die Trottel sind. Weil es keine effektiven Kontrollen gibt, und dafür das, was ja zu verhindern war: blühende Schwarzmärkte.

Es ist ein Gefühl der Ohnmacht für alle, die sich an Spielregeln halten. Aber die Veranstalter schützt zweierlei: eine alles plättende Hurra-Stimmung im Land sowie die beruhigende Tatsache, dass sich Hunderttausende, die nicht oder unter sinnlos verschärften Bedingungen zum Zuge kamen, nicht wehren werden. Denn diese Masse setzt sich aus Einzelnen zusammen, und der Einzelne ist chancenlos."

Den ganzen Artikel gibt es hier.

20.06.2006

Polizei sucht eingeschleuste Hooligans

Vor dem Spiel England – Schweden wird fieberhaft nach Gewalttätern aus beiden Ländern gefahndet, die sich in Köln eine Schlacht liefern wollen. Bei der Anreise helfen deutsche und polnische „Fans. Erst am Montagabend bekamen die deutschen Sicherheitsbehörden nach FOCUS-Informationen detaillierte Hinweise von ihren Kollegen aus Dänemark und Schweden. Extrem gewaltbereite Schläger aus beiden Ländern planen demnach eine Prügelei im Umfeld des Spiels der beiden Fußballteams heute Abend. Hooligans aus Schweden und England gelten als extrem verfeindet.

Quelle: focus.msn.de

Ein Schädling kommt selten allein

Wer unerwünschte Werbesoftware auf dem Rechner hat, fängt sich meist auch aggressivere Schadprogramme ein. Und dann kann es richtig gefährlich werden.

Quelle und ganzer Artikel: sueddeutsche.de

Russische Polizisten randalieren im Flugzeug

Für chaotische Zustände an Bord eines russischen Passagierflugzeugs haben zwei schwer betrunkene Polizisten gesorgt. Die beiden Beamten hatten sich auf dem Linienflug von Moskau in die sibirische Stadt Barnaul kennen gelernt, gemeinsam Hochprozentiges getrunken und waren dann über gemeinsame Kriegserlebnisse in Tschetschenien in Streit geraten, wie die Staatsanwaltschaft in Barnaul nach Angaben der Agentur Interfax mitteilte. Einer der beiden Polizisten, ein Oberstleutnant der Miliz, muss sich wegen der Randale an Bord von Ende April vor Gericht verantworten.

Der Oberstleutnant habe aus Verärgerung über eine ihm unglaubwürdig erscheinende Tschetschenien-Geschichte begonnen, sein Gegenüber mit dessen Krawatte zu würgen. Als eine Stewardess den Streit zu schlichten versuchte, drohte der Offizier, das Flugzeug mit 150 Menschen an Bord zum Absturz zu bringen. Zwei mitreisenden Beamten des Zivilschutzministeriums gelang es, den aggressiven Polizisten zu überwältigen und ruhig zu stellen.

Quelle: sueddeutsche.de

Erstaunliche WM-Nebenwirkungen

Manche Menschen kommen aufgrund der WM wirklich auf verrückte ideen, wie man bei sueddeutsche.de lesen kann:

Maarit Feldt-Ranta, Generalsekretärin der finnischen Sozialdemokraten, drückt bei der WM Brasilien die Daumen. Sie rechnet sehr, sehr fest damit, dass der Titelverteidiger am 9. Juli gewinnt. Von der deutschen Nationalmannschaft ist sie nicht so überzeugt. Im Fußballfieber ließ sie sich deshalb zu einer ziemlich mutigen Wette hinreißen.

SZ: In der Zeitung stand, Sie wollen sich eine deutsche Flagge tätowieren lassen, wenn Deutschland Weltmeister wird. Wie kamen Sie auf diese Idee?

Feldt-Ranta: Ganz spontan. Wir haben bei uns in der Parteizentrale ein Fußball-Tippspiel. Ich habe getippt, dass Brasilien im Endspiel gegen Deutschland gewinnt. Ein Kollege war dagegen der Überzeugung, dass Deutschland Weltmeister wird. Da habe ich gesagt: Wenn das passiert, dann lasse ich mir eine deutsche Flagge tätowieren.

Den Rest des Artikels kann man hier lesen.

Prozeß gegen Islamisten in Stuttgart

Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hat der Prozess gegen drei mutmaßliche Mitglieder der islamistischen Terrorgruppe Ansar el Islam begonnen. Den drei Irakern wird unter anderem vorgeworfen, einen Anschlag auf den früheren irakischen Ministerpräsidenten Ijad Allawi bei dessen Berlin-Besuch im Dezember 2004 geplant zu haben.

Der mutmaßlich geplante Anschlag wurde seinerzeit in letzter Minute vereitelt. Die Anklage gegen die drei Männer lautet auf Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.

Quelle: haz.de

Dummheit muß bestraft werden...

In der Rubrik "Eigentor" konnte man in der HAZ vom 19.06.2006 folgende Geschichte lesen:

"Dem Dieb einer Eintrittskarte für das WM-Spiel Brasilien – Australien ist seine besondere Dreistigkeit zum Verhängnis geworden. Der Mann hat gestern einer Frau, die auf dem Weg zu dem Spiel im Münchener Stadion war, die Handtasche gestohlen, wie die Polizei gestern Abend berichtete. In der Handtasche befand sich – wen wundert’s – auch die Eintrittskarte der Frau. „Der dreiste Dieb fand die Karte und setzte sich auf den Platz“ – steht im Protokoll der Polizei. Es war das 51. des gestrigen WM-Abends in München, das 51. Protokoll wohlgemerkt, nachdem Betrüge, Diebe, vermeintliche Langfinger und Gewerbeordnungszuwiderhandler auch gleich festgenommen werden konnten. Unter den Festgenommenen waren ein Australier, fünf Rumänen und 23 Brasilianer. Der dümmste von ihnen aber war ein Deutscher. Warum die Polizei ihn so schnell erwischt hat? Der Mann mit der Karte aus der geklauten Handtasche setzte sich im Stadion neben den Ehemann der Bestohlenen."

Oh mannomann, aber für seinen Verteidiger eröffnen sich da bestimmt gute Verteidigungsansätze ;-)

16.06.2006

Kopiergeräte als Sicherheitsrisiko

Moderne Kopierer machen die Arbeit leichter: Mehrfachkopien werden schnell und einfach erstellt, weil der Scanner nur einmal die Vorlage abtasten muß. Was die wenigsten Nutzer wissen: die Daten landen dafür auf einer Festplatte und bleiben dort.

Wer also demnächst gewisse Firmenfeiernscherze treibt oder aber pikante und private Schreiben kopiert, der sollte das im Hinterkopf behalten.

Die Süddeutsche Zeitung schreibt dazu:

"Wer vertrauliche Unterlagen kopiert, sollte sich bewusst sein, dass eine Kopie des Dokuments auf der internen Festplatte gespeichert wird", warnt Martin Rost vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein.

Noch ist das Problem kaum bekannt, auch manche Firmen unterschätzen es offenbar. Andere aber nutzen die Daten bereits. Und die Hersteller von Kopiergeräten wittern schon ein Zusatzgeschäft mit Sicherheitssoftware, deren Nutzen jedoch nicht immer belegt ist."

Quelle und ganzer Artikel: sueddeutsche.de

Urlaubsärger in der Firma?

Die Feriensaison steht vor der Tür - für viele Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres. Doch oft entbrennt Streit: Was tun, wenn der Chef den Urlaub verweigert? Ein Ratgeber.

Mit diesem Aufmacher bietet die SZ in einem Artikel praktische Hilfe.

15.06.2006

Deutschlandfahne mißverständliches Symbol?

„Ich bin sicher, dass wir auf unser Auftreten und Handeln stolz sein können. Zusätzlicher, im Zweifelsfall missverständlicher Symbole bedarf es meines Erachtens nicht.“

Mit diesen Worten zitiert die HAZ in ihrer Ausgabe vom 15.06.2006 einen Hannoveraner. Nicht irgendeinen Hannoveraner, sondern den Polizeichef Hans-Dieter Klosa. Genau den Herrn Klosa, der mit unverhohlener Freude vor den in seiner Polizeitiefgarage aufgebauten Hundezwingern, äh mobilen Arrestzellen posiert hat.

Dieser Chef hat seinen Beamten untersagt, Deutschlandfahnen an Dienstwagen zu befestigen. In anderen deutschen Städten ist das kein Problem, aber Herr Klosa will das nicht.

In der Zeitung heißt es weiter:

"Die Beamten müssten bei Konflikten für eine „freundliche Verhandlungsatmosphäre“ sorgen, sich als Ansprechpartner für jede Nation verstehen. Daher sei professionelles, neutrales Verhalten und Auftreten von großer Bedeutung. Sollte es etwa zu Streit zwischen Ausländern und Deutschen kommen, könnte wegen der Flaggen „sehr schnell der Eindruck einer parteiischen Amtsführung entstehen“. Schon der Anschein sei zu vermeiden."

Ich unterstelle einfach mal, daß jeder ausländische Fan davon ausgeht, daß ein deutscher Polizist für die eigene Mannschaft ist, er aber gleichwohl seinen Dienst pflichtgemäß erledigt.

Vielleicht verfügt dieser Herr Klosa ja noch, daß sich unsere Polizisten künftig bei jedem ausländischen Fan entschuldigen müssen, dessen Land gegen die deutsche Elf verloren hat...

14.06.2006

Gefangen im Biergarten

Unter dieser Überschrift berichtet sueddeutsche.de über ein Abenteuer von ca. 100 Gästen des Biergartens "Augustinerkeller" in München:

"Um das Gelände verlassen zu können, mussten 100 Gäste nachts um 1 Uhr über die Zäune klettern. Für den Oberstaatsanwalt ein Fall von "Nötigung" und "Freiheitsberaubung"."

Mehr gibt es hier zu lesen.

Braunschweig und Hooligans: OVG Lüneburg weist Beschwerde zurück

Das OVG Lüneburg hat soeben den Beschluß übermittelt, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluß des VG Braunschweig (näheres hier) zurückgewiesen wurde. Schade. Wir überlegen noch, ob der Kampf gegen die Meldeauflagen fortgesetzt wird.

LSG Berlin-Brandenburg zu AlG II und Nebenkosten bei Hausbesitz

Empfänger von Arbeitslosengeld II mit eigenem Haus oder eigener Wohnung können grundsätzlich alle Betriebs- und Nebenkosten für ihr Eigenheim ersetzt verlangen. Sie müssen sich insoweit nicht auf die fiktiven Kosten für eine angemessene Mietwohnung verweisen lassen. Ein Anspruch auf Übernahme der Finanzierungskosten für das Eigenheim besteht allerdings nicht. Insoweit ist es vielmehr zulässig, eine Vergleichsmiete in Ansatz zu bringen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.5.2006

BVerfG: Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft

Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006

Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf
Personensorge beschränkt, darf sich nicht unbegrenzt
nach dem Vermögen des Betroffenen bemessen

Der Entscheidung liegt der Fall einer gerichtlich angeordneten
Dauerpflegschaft für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und medizinische
Heilbehandlung zu Grunde. Nach § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO werden die
Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und -pflegschaften gestaffelt nach
dem Vermögen des Betroffenen berechnet. Auf der Grundlage dieser
kostenrechtlichen Vorschrift hatte das Amtsgericht im vorliegenden Fall
die Gebühren für die Jahre 1992 bis 1994 auf jeweils 24.950 DM
festgesetzt. Der Berechnung lag als Geschäftswert das Vermögen des
Betroffenen in Höhe von 25 Millionen Deutsche Mark zugrunde.

Auf die Verfassungsbeschwerde hin hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts die Gebührenregelung des § 92 Abs. 1 und Abs.
2 KostO für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschrift ist mit dem
Gleichheitssatz unvereinbar, soweit sie für die Berechnung der
Gerichtsgebühren auch bei Pflegschaften, die sich auf die Personensorge
beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Für den Erlass
einer Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2007
zur Verfügung. Auf Sachverhalte, bei denen die Erhebung von Gebühren für
Fürsorgemaßnahmen mit vermögensrechtlichen Bezügen vorgesehen ist, ist
die Gebührenregelung bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden. Für die
gerichtliche Tätigkeit bei Fürsorgemaßnahmen, die ausschließlich die
Personensorge betreffen, ist für die Dauer der Übergangszeit die für
nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten geltende Regelung des § 30 Abs.
3 und Abs. 2 KostO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist
der Geschäftswert nach freiem Ermessen zu bestimmen. Bei fehlenden
Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro
anzunehmen; er darf 500.000 Euro nicht überschreiten.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Eine Ausrichtung der Gebühren für entstandene Gerichtskosten an der Höhe
des Vermögens ist bei solchen Dauerbetreuungen und -pflegschaften
sachlich gerechtfertigt, die Vermögensangelegenheiten betreffen. Mit
einem erhöhten Wert des Vermögens des Gebührenpflichtigen steigt
typischerweise auch der Bearbeitungsaufwand des Gericht für die
Kontrolle der das Vermögen betreffenden Fürsorgemaßnahmen. Überdies
rechtfertigt das gesteigerte Haftungsrisiko des Staates bei hohen
Vermögenswerten eine nach dem Vermögen orientierte Staffelung der
Gebühren.

In Fällen der alleinigen Personensorge dagegen führt ein höheres
Vermögen regelmäßig nicht zu Unterschieden im Umfang der staatlichen
Leistung. Entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Haftung bei
möglichen Fehlentscheidungen von Amtswaltern. Bei vermögenden
Betroffenen ist der Staat hier grundsätzlich keinen höheren
Haftungsrisiken ausgesetzt als bei weniger vermögenden Betroffenen.

Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den gerichtlichen
Leistungen bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften mit Vermögensbezug
einerseits und andererseits bei solchen, die sich allein auf die
Personensorge beziehen, darf der Gesetzgeber bei letzteren die
Gerichtsgebühren nicht ausschließlich an der Höhe des Vermögens
bemessen, ohne wegen des vom Vermögen unabhängigen Aufwandes eine
Begrenzung vorzunehmen. Die Gebührenregelung verstößt daher gegen den
Gleichheitssatz.


Zum Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 1484/99

BGH: Aufklärungspflichten bei neuen Behandlungsmethoden und Risikoverwirklichung

Pressemitteilung des BGH Nr. 89/2006


Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklage
nach Robodoc-Operation

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung. Im September 1995 implantierte der Beklagte zu 3 der Klägerin mit Hilfe eines computerunterstützten Fräsverfahrens (Robodoc) eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese. Bei der Operation wurde ein Nerv der Klägerin geschädigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.

Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie im Streitfall (1995) - relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.

Hiernach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf noch nicht allgemein bekannte Risiken bedurft, der der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt wurde. Dieser Aufklärungsmangel wirkt sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch nicht aus, weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen Methode anhaftendes Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgeklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Patient nämlich nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über das er aufgeklärt worden ist.

VI ZR 323/04 – Urteil vom 13.6.2006

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 29.8.2003 – 2/21 O 362/98 ./.

OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 7.12.2004 – 8 U 194/03

13.06.2006

Berlin: Fürsorglichkeit in der Charité

In der Berliner Charité ist der Patient ganz offenbar gut umsorgt und wird gehegt und gepflegt... oder?

Nach einem Artikel auf sueddeutsche. de könnten einem da Zweifel kommen. Dort heißt es:

Der 68-jährige Rollstuhlfahrer war vor einer Untersuchung spurlos verschwunden. Niemand im Krankenhaus bemerkte, dass der Fahrstuhl nicht funktionierte.

Erst am Montagabend wurde der Mann schließlich entdeckt, sagte Charité- Sprecherin Kerstin Endele und bestätigte einen Bericht der Berliner B.Z. vom Mittwoch. Dem Patienten gehe es den Umständen entsprechend gut, sagte Endele. Er sei trotz seiner Tortur ansprechbar und werde nun noch einmal gründlich im Krankenhaus untersucht.

Den ganzen Artikel gibt es hier.

Schülergewalt in Berlin: Wie der Vater, so der Sohn...

An einer Berliner Hauptschule hat ein Vater eine handfeste Auseinandersetzung begonnen, an deren Ende sein Sohn aus dem Fenster sprang und von Mitschülern am Kopf verletzt wurde. Auch der Amokläufer, der kürzlich nahe des Hauptbahnhofs auf Passanten eingestochen hatte, besuchte die Schule.

Quelle und vollständiger Artikel: sueddeutsche.de

Für den etwas anderen Geschmack...

Diese Geschichte zeigt mal wieder, was es alles so auf der Welt gibt, mit dem man eigentlich nicht rechnet:

Susis auf Stöckeln: Die britische Doku-Serie "Boys will be Girls" ist eine Art Casting-Show. Gesucht werden Männer und solche, die es nicht werden wollen, - für eine Girlie-Band.

Zum ganzen Artikel geht es hier.

Wie man sich den Teamgeist sichern kann

Wer als Nationalspieler ein Andenken haben möchte, darf sich denn Ball nicht einfach so unter den Nagel reißen oder gar unter das Trikot stecken! Wie das genau geht, kann man hier lesen...

Strafrecht: Dinglicher Arrest muß verfassungskonform geprüft werden

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des
Verdachts der Förderung der Entwicklung von Atomwaffen wurde der
dingliche Arrest in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet.
Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst den dinglichen Arrest in Höhe von
rund 2,6 Mio € angeordnet hatte, erhöhte das Amtsgericht den
Arrestbetrag auf rund 28 Mio € Die Gerichte stützten die Anordnung
allein auf das Protokoll der Aussage eines in Malaysia vernommenen
Zeugen. Dieser habe bekundet, dass der Beschwerdeführer eine
Vergütungsvereinbarung über den Arrestbetrag geschlossen habe. Das Geld
sei an eine Reihe von Firmen geflossen, die dem Beschwerdeführer und
dessen Zulieferern gehörten.
Aufgrund des Arrestes wurden Pfändungen und eine Sicherungshypothek
angeordnet, deren Gesamtwert die Staatsanwaltschaft mit 1, 8 Mio. €
veranschlagt.

Die gegen die Arrestanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte
Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, da sie den
Beschwerdeführer in seinem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG)
verletzen. Die Gerichte hätten sich auf die Aussage eines einzelnen
Zeugen gestützt, offensichtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser
Aussage aber nicht erörtert und darüber hinaus nicht geprüft, ob an
Unternehmen gezahlte Beträge dem Beschwerdeführer wirtschaftlich
zugerechnet werden könnten. Die Sache wurde zu erneuter Entscheidung an
das Landgericht zurückverwiesen.

Die vollständige Pressemitteilung des BVerfG zum Beschluss vom
29. Mai 2006 – 2 BvR 820/06 gibt es hier.

12.06.2006

Alter schützt nicht vor langer Strafe

Ein Straftäter muss nach dem Maß der verhängten Strafe nicht die Gewissheit haben, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden.

Hierzu die Pressemitteilung des BGH:


Das Landgericht Hagen hat die drei erheblich und einschlägig vorbestraften Angeklagten am 10. Juni 2005 wegen einer Vielzahl von bewaffneten Raubüberfällen auf Geldinstitute, die sie in der Zeit von 1988 bis 2004 begangen hatten, zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf, zehn und neun Jahren verurteilt. Die Besonderheit des Falles lag darin begründet, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits 74, 73 und 64 Jahre alt waren ("Opa-Bande"). Die Angeklagten wandten sich mit ihren Revisionen gegen die Höhe der verhängten Strafen, die vermutlich ihre jeweilige Restlebensdauer überschreite. In einem solchen Fall müsse auf eine Strafe erkannt werden, die einem Angeklagten noch einen Rest seines Lebens in Freiheit lasse, selbst wenn dies nur unter der Voraussetzung möglich sei, eine unverhältnismäßig niedrig erscheinende Strafe zu verhängen. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt: Die Strafe müsse gerechter Schuldausgleich sein. Zwar müsse einem Straftäter unter Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verbleiben, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden; einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben müsse, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gebe es aber nicht. Insbesondere könne sich aus dem Lebensalter eines Angeklagten etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung keine Strafobergrenze ergeben.

Da das Landgericht alle für die Strafzumessung bestimmenden Umstände, insbesondere auch das fortgeschrittene Alter der Angeklagten, gesehen und rechtsfehlerfrei gewichtet hatte, wurden die Revisionen der Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05


10.06.2006

Tierhaltung in der Mietwohnung

Hunde, Katzen, Giftschlangen und anderes Getier in der Mietwohnung: was ist erlaubt, was ist verboten? Es kommt immer ganz darauf an... Ein Artikel in der online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung liefert erste Anhaltspunkte.

09.06.2006

Hooligans aus Braunschweig, update

Mittlerweile habe ich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Nun muß die Entscheidung des OVG Lüneburg abgewartet werden.

Verwaltungsgericht Braunschweig und die Hooligans

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in den 5 Eilverfahren die Meldeauflagen weitgehend bestätigt. Im blog von RA Siebers kann man hier und hier die näheren Einzelheiten lesen.

Die Beschwerden werden wohl noch heute eingelegt.

08.06.2006

BGH: Zwangsvollstreckung bei Betriebskostenabrechnungen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte - aufgrund einer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde - über die Frage zu entscheiden, wie ein Urteil vollstreckt werden kann, das den Vermieter einer Mietwohnung verpflichtet, ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen für abgelaufene Abrechnungsperioden zu erteilen.

Diese Frage ist von den Gerichten bisher unterschiedlich beantwortet worden:

Wie vom Beschwerdegericht wird teilweise die Ansicht vertreten, der Mieter, der das Urteil erwirkt habe, müsse sich gerichtlich ermächtigen lassen, die Betriebskostenabrechnungen im Wege der Ersatzvornahme durch einen Dritten (z.B. einen Sachverständigen) erstellen zu lassen (§ 887 ZPO).

Nach anderer Ansicht kommt eine Zwangsvollstreckung in dieser Weise grundsätzlich nicht in Betracht. Die Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung betreffe eine Handlung, deren Vornahme ausschließlich vom Willen des verurteilten Vermieters abhänge (sog. nicht vertretbare Handlung i.S. des § 888 ZPO). Sie sei deshalb so durchzusetzen, dass der Vermieter auf Antrag des Mieters durch Zwangsgeld und - falls dieses nicht beigetrieben werden könne - durch Zwangshaft dazu anzuhalten sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.

Der Bundesgerichtshof hat dieser zweiten Ansicht zugestimmt. Bei der Verurteilung des Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen, gehe es nicht nur um dessen Verpflichtung, das reine Rechenwerk zu erstellen. Bei dieser Abrechnung habe der Vermieter vielmehr aufgrund seiner besonderen Kenntnisse verbindlich zu erklären, welche Kosten im Einzelnen angefallen seien. Eine solche Rechnungslegung sei nur ihm möglich.

Beschluss vom 11. Mai 2006 – I ZB 94/05

Landgericht Berlin - Beschluss vom 11. August 2005 - 62 T 89/05 ./.

Amtsgericht Tiergarten - Beschluss vom 30. Mai 2005 - 5 C 321/04

Karlsruhe, den 8. Juni 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 87/2006

Stadt Braunschweig dreht auf Hochtouren

Wie an anderer Stelle berichtet, versucht ja auch die Stadt Braunschweig die sog. "Hooligans" unter Kontrolle zu bringen.

Für einen Betroffenen habe ich am 07.06.2006 gegen 9.15 Uhr Klage gegen die Meldeauflagen und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Braunschweig eingereicht.

Dort muß man quasi darauf gewartet haben, denn die erste Stellungnahme der Polizei an die Stadt ist nur gut drei Stunden später aus dem Fax gequollen. Weitere zwei Stunden darauf hatte ich das Schriftstück mit der Bitte um Stellungnahme in meinem Fax.

Inhaltlich ist dazu nur zu sagen, daß unsere Befürchtungen bezüglich der Qualität der Aktenlage noch übertroffen wurden. Es ist unfaßbar, wie leicht ein Bürger in eine schwarze Liste aufgenommen wurde, ohne daß er Kenntnis über die Aufnahmegründe und die gesammelte Daten erlangen oder sich auch nur juristisch dagegen wehren kann.

Angesichts der Arbeitsgeschwindigkeit des Verwaltungsgerichts bin ich optimistisch, noch rechtzeitig einen Beschluß zu erhalten.

07.06.2006

Stadt Braunschweig bemerkt den anstehenden Beginn der Fußball-WM

Offenbar hat es sich nun auch bei der Stadt Braunschweig herumgesprochen, daß die WM bald beginnt. Und weil man ja schöne, ordentliche, ruhige und saubere Spiele haben will, hat man jetzt panikartig die Liste für die sog. "Gewalttäter Sport" ausgebuddelt und nach dem Gießkannenprinzip Meldeauflagen für die sog. "Hooligans" verteilt.

Völlig egal, ob die nun in Braunschweig oder auch nur in Niedersachsen wohnen: alle sollen sich tlw. mehrmals täglich beim Polizeikommissariat Nord melden. Damit der effektive Rechtsschutz auch möglichst schwer wird, hat man die Bescheide offenkundig so terminiert, daß diese tlw. erst kurz vor Pfingsten zugestellt wurden. Dabei hat man schon vor Monaten in den Zeitungen herumgetönt, daß man derartige Bescheide erlassen will...

Ich hoffe, daß das Verwaltungsgericht der Stadt einen Strich durch diese Rechnung macht.

05.06.2006

Kinoreife Gefangenenbefreiung in Griechenland

Wie im Kino: Der gefährlichste Verbrecher Griechenlands befreit seinen Bruder aus dem Gefängnis.

Nikos Palaiokostas ist einer der meistgesuchten Verbrecher Griechenlands Korydallos ist ein Gefängnis in der Hafenstadt Piräus. Ein Hochsicherheitsgefängnis. Um genau zu sein: das größte und berüchtigtste Hochsicherheitsgefängnis des Landes.

Die griechische Polizei jagt Nikos Palaiokostas seit 16 Jahren; sie wüsste ihn gerne dort, hinter den Mauern von Korydallos. Am Sonntagabend, um kurz nach sechs, tat der Mann ihr den Gefallen: Er kam selbst.

Allerdings nicht ganz so, wie die Polizei das vorgestellt hatte: Palaiokostas plante nur einen Hausbesuch. Er kam per Helikopter. Warf ein paar Rauchbomben. Und als er wieder entschwebte, gen Himmel, da war auch sein Bruder Vassilios aus dem Gefängnis verschwunden und ein albanischer Mörder dazu.

Quelle: sueddeutsche.de

02.06.2006

Experten melden sich zu Wort

Das Protokoll ist wahrscheinlich noch nicht fertig, vom schriftlichen Urteil ganz zu schweigen. In einem Beitrag im Handakte WebLAWg wird ein Professor zu dem Verfahren um die achtfache Kindstötung mit der Erwartung zitiert, daß der BGH das Urteil schon halten werde.

Ein Prof mit hellseherischen Fähigkeiten...

"Online-Demonstrationen" nicht strafbar

Die online-Ausgabe der Süddeutschen berichtet über eine Demo der besonderen Art und was unser Rechtssystem daraus macht:

"Aus Protest den Server einer Firma zu blockieren, ist nicht in jedem Fall strafbar: Fast fünf Jahre nach der ersten Online-Demonstration hat das Oberlandesgericht Frankfurt einen der Initiatoren freigesprochen.

Mittels einer eigens geschriebenen Software konnten die Demonstranten automatisch verschiedene Webseiten der Fluggesellschaft abrufen. Dadurch sollten die Server des Konzerns während dessen Hauptversammlung überlastet werden.

Technisch war die Aktion nicht besonders erfolgreich: Obwohl sich 13000 Online-Demonstranten beteiligten, ging die Webseite der Lufthansa nie ganz offline. Der Publicitywert der Aktion war jedoch gewaltig: So sah sich selbst das Bundesjustizministerium zu einer Stellungnahme genötigt, in der sie die Rechtmäßigkeit einer Online-Demonstration bezweifelte. "

Den vollständigen Artikel kann man hier lesen.

Bleibt zu hoffen, daß der Amtsrichterin das reale Erleben des Unterschiedes zwischen Abzug und Mausklick erspart bleibt...

Realschüler erneut wegen Mordes an Klassenlehrerin vor Gericht

Das Verfahren wegen der Ermordung einer Klassenlehrerin an der
Realschule in Ahrensburg muss teilweise wieder aufgerollt werden.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Realschüler A. O.
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.
Die Jugendkammer des Landgerichts Lübeck hatte ihn
lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nur bei
seinem älteren Bruder V. O. hat es Mord angenommen und
gegen ihn eine Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten
verhängt.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen V. O. bestätigt, es ist
nunmehr rechtskräftig. Dagegen hat er die rechtliche Würdigung
des Sachverhalts bei seinem jüngeren Bruder A. O., mit der
seine Beteiligung an einem Tötungsdelikt verneint worden war,
beanstandet. Der neue Tatrichter wird den Sachverhalt bei ihm
umfassend neu festzustellen und zu bewerten haben.

Urteil vom 1. Juni 2006 – 3 StR 77/06

Landgericht Lübeck – Urteil vom 26. Oktober 2005 – 2a KLs 1/05

Karlsruhe, den 1. Juni 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 85/2006

01.06.2006

BVerfG: Vorlageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei
Vorlagen der Amtsgerichte Herford und Rinteln zur Frage der
Verfassungswidrigkeit der Jugendstrafe bzw. des Widerrufs der Aussetzung
der Jugendstrafe für unzulässig erklärt. Die vorlegenden Gerichte sehen
sich an der Verhängung einer Jugendstrafe bzw. einem Bewährungswiderruf
gehindert, weil sie den Jugendstrafvollzug – mangels gesetzlicher
Grundlage – insgesamt für verfassungswidrig halten.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der vorlegenden Gerichte richten
sich in der Sache nicht gegen § 17 Abs. 2 JGG bzw. § 26 Abs. 1 JGG.
Diese Normen regeln ausschließlich die Voraussetzungen für die
Verhängung von Jugendstrafe sowie die Voraussetzungen für den Widerruf
der Aussetzung von Jugendstrafe durch den Jugendrichter. Von den
Gerichten bemängelt wird vielmehr die unzureichende Ausgestaltung des
Jugendstrafvollzugs.

Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des gegenwärtigen
Rechtszustands auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzugs zuträfen, könnte
das nur dahin führen, dass einzelne, konkrete Vollzugsmaßnahmen mit dem
Grundgesetz unvereinbar wären. Folge einer rechtswidrigen, einen
Verurteilten in Grundrechten verletzenden Vollzugsmaßnahme wäre aber
nicht, dass die im Jugendgerichtsgesetz dem Grunde nach geregelte
Möglichkeit des Freiheitsentzugs durch Jugendstrafe oder des Widerrufs
einer Aussetzung der Jugendstrafe als solche verfassungswidrig wäre.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen mittelbarer
Entscheidungserheblichkeit. Die – ersichtlich von niemandem bezweifelte
– Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe lässt sich unabhängig von der
Frage der Verfassungsmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung des
Jugendstrafvollzugs beurteilen.


Zur Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung für den
Jugendstrafvollzug siehe Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 (Pressemitteilung Nr. 43/2006
vom 31. Mai 2006)


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 44/2006 vom 1. Juni 2006


Beschlüsse vom 9. Mai 2006 – 2 BvL 1/02; 2 BvL 4/02; 2 BvL 5/02

BVerfG: Gesetzliche Regelung für den Jugendstrafvollzug erforderlich

Für den Jugendstrafvollzug fehlen die verfassungsrechtlich
erforderlichen, auf die besonderen Anforderungen des
Strafvollzuges an Jugendlichen zugeschnittenen gesetzlichen
Grundlagen. Für eine begrenzte Übergangszeit bis zum
Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Regelungen
müssen jedoch eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug
hingenommen werden, soweit sie zur Aufrechterhaltung eines
geordneten Vollzuges unerlässlich sind. Die Übergangsfrist
endet mit dem Ablauf des Jahres 2007. Dies entschied der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom
31. Mai 2006.

Trotz Fehlens der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen
hatten die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers,
der sich gegen die allgemeine Kontrolle seiner Post sowie
gegen eine gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme gewandt
hatte, im Ergebnis keinen Erfolg. Die im konkreten Fall
angeordneten Maßnahmen waren zur Aufrechterhaltung eines
geordneten Jugendstrafvollzuges unerlässlich. (Zum
Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2006 vom
1. Februar 2006.)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen
zu Grunde:


1. Schon seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. März 1972 ist geklärt, dass auch Eingriffe in die
Grundrechte von Strafgefangenen einer gesetzlichen Grundlage
bedürfen, die die Eingriffsvoraussetzungen in hinreichend
bestimmter Weise normiert. Es gibt keinen Grund, weshalb
für den Jugendstrafvollzug etwas anderes gelten sollte.
Gefangene im Jugendstrafvollzug sind Grundrechtsträger wie
andere Gefangene auch.

2. Ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlagen fehlen bislang
für beinahe den gesamten Bereich des Jugendstrafvollzuges.
Spezifische gesetzliche Regelungen finden sich nur in wenigen
Einzelvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes und des
Strafvollzugsgesetzes. Der Mangel an gesetzlichen Grundlagen
für den Jugendstrafvollzug lässt sich nicht durch Rückgriff auf
Rechtsgedanken des – den Erwachsenenstrafvollzug regelnden –
Strafvollzugsgesetzes beheben. Die Voraussetzungen für eine
analoge Anwendbarkeit dieses Gesetzes liegen nicht vor.

3. Die Ausgangsbedingungen und Folgen strafrechtlicher Zurechnung
sind bei Jugendlichen in wesentlichen Hinsichten andere als bei
Erwachsenen. Jugendliche befinden sich biologisch, psychisch und
sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit
Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten verbunden
ist. Zudem steht der Jugendliche noch in einem Alter, in dem nicht
nur er selbst, sondern auch andere für seine Entwicklung
verantwortlich sind. Die Fehlentwicklung, die sich in gravierenden
Straftaten eines Jugendlichen äußert, steht in besonders dichtem und
oft auch besonders offensichtlichem Zusammenhang mit einem Umfeld und
Umständen, die ihn geprägt haben. Freiheitsstrafen wirken sich zudem
in verschiedenen Hinsichten für Jugendliche besonders einschneidend
aus. Ihr Vollzug berührt zudem auch Grundrechte der
Erziehungsberechtigten.

4. Ein der Achtung der Menschenwürde und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens verpflichteter Strafvollzug
muss diesen Besonderheiten - die jedenfalls bei einem noch
jugendhaften Entwicklungsstand größtenteils auch auf Heranwachsende
zutreffen - Rechnung tragen.

a) Das Erfordernis gesetzlicher Grundlagen, die den Besonderheiten
des Jugendstrafvollzuges angepasst sind, bezieht sich dabei
einerseits auf den Bereich der unmittelbar eingreifenden
Maßnahmen. Offensichtlich ist hier etwa ein im Hinblick auf
physische und psychische Besonderheiten des Jugendalters
spezieller Regelungsbedarf in Bezug auf Kontakte, körperliche
Bewegung und die Art der Sanktionierung von Pflichtverstößen. So
müssen etwa die Besuchsmöglichkeiten für familiäre Kontakte um ein
Mehrfaches über denen im Erwachsenenstrafvollzug angesetzt werden.
Erforderlich sind des weiteren gesetzliche Vorkehrungen dafür,
dass innerhalb der Anstalt einerseits Kontakte, die positivem
sozialen Lernen dienen können, aufgebaut und nicht unnötig
beschränkt werden, andererseits aber die Gefangenen vor
wechselseitigen Übergriffen geschützt sind. Auch die Ausgestaltung
des gerichtlichen Rechtsschutzes muss auf die typische Situation
der im Jugendstrafvollzug Inhaftierten Rücksicht nehmen. Die
gegenwärtige Ausgestaltung (Rechtsweg zum Oberlandesgericht nach
§§ 23 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG)
wird - auch im Vergleich mit den für Gefangene im
Erwachsenenstrafvollzug vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten
nach §§ 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes - den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

b) Das Erfordernis gesetzlicher Regelung betrifft auch die
Ausrichtung des Vollzuges auf das Ziel der sozialen Integration.
Der Gesetzgeber selbst ist verpflichtet, ein wirksames
Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf
aufzubauen. Für die Ausgestaltung dieses Konzepts hat er einen
weiten Spielraum. Er muss jedoch durch gesetzliche Festlegung
hinreichend konkretisierter Vorgaben Sorge dafür tragen, dass für
allgemein als erfolgsnotwendig anerkannte Vollzugsbedingungen und
Maßnahmen die erforderliche Ausstattung mit den personellen und
finanziellen Mitteln kontinuierlich gesichert ist. Dies betrifft
insbesondere die Bereitstellung ausreichender Bildungs- und
Ausbildungsmöglichkeiten, geeignete Formen der Unterbringung und
Betreuung sowie eine mit angemessenen Hilfen für die Phase nach
der Entlassung verzahnte Entlassungsvorbereitung.

c) Mit Rücksicht auf das besonders hohe Gewicht der grundrechtlichen
Belange, die durch den Jugendstrafvollzug berührt werden, ist der
Gesetzgeber zur Beobachtung und nach Maßgabe der
Beobachtungsergebnisse zur Nachbesserung verpflichtet. Der
Gesetzgeber muss daher sich selbst und den mit der Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen befassten Behörden die Möglichkeit
sichern, aus Erfahrungen mit der jeweiligen gesetzlichen
Ausgestaltung des Vollzuges und der Art und Weise, in der die
gesetzlichen Vorgaben angewendet werden, zu lernen.

5.
Für eine begrenzte Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der
erforderlichen gesetzlichen Regelungen müssen jedoch eingreifende
Maßnahmen im Jugendstrafvollzug hingenommen werden. Die
Aufrechterhaltung und inhaltlich verfassungskonforme Durchführung des
Jugendstrafvollzuges ist ohne Eingriffsbefugnisse nicht möglich. Bis
zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den
Gesetzgeber reduzieren sich die Befugnisse der Behörden und Gerichte
zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das,
was zur Aufrechterhaltung eines ansonsten verfassungsgemäß geordneten
Vollzuges unerlässlich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gerichtlicher
Rechtsschutz weiterhin nach Maßgabe der §§ 23 ff. EGGVG zu gewähren.
Die Übergangsfrist endet mit dem Ablauf des Jahres 2007.

6. Nach diesen Maßstäben haben die Verfassungsbeschwerden im Ergebnis
keinen Erfolg. Die Möglichkeit, auf Pflichtverstöße der Gefangenen
mit disziplinarischen Maßnahmen zu antworten, ist für die
Aufrechterhaltung eines geordneten, zur Erfüllung seiner
verfassungsrechtlichen Aufgaben fähigen Vollzuges unerlässlich. Die
vom Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandete Überwachung seines
Schriftwechsels konnte zwar nicht mit den angeführten erzieherischen
Gründen gerechtfertigt werden. Es ist jedoch verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass die Postkontrolle unter den konkreten
Umständen für erforderlich gehalten wurde, um Gefahren für einen
geordneten Vollzug (Fluchtplanungen, Vorbereitung von Straftaten)
entgegenzutreten.



Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 43/2006 vom 31. Mai 2006


Zum Urteil vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 –

2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwirft sofortige Beschwerden gegen Verteidigerausschluss in der Strafsache Zündel

Vor dem Landgericht Mannheim findet seit dem 9. Februar 2006 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Zündel wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung statt. Am 31. März 2006 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auf Vorlage des Landgerichts entschieden, dass die Verteidigern S. (eine von sechs Verteidigerin des Angeklagten) nach §§ 138 a Abs. 1 Nr. 3, 138 c Abs. 2 StPO von der weiteren Mitwirkung in dem Strafverfahren ausgeschlossen ist. Nach § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist ein Verteidiger auszuschließen, wenn er mindestens hinreichend verdächtig ist, eine Handlung begangen zu haben, die - wenn der Angeklagte verurteilt würde - eine Strafvereitelung nach § 258 StGB darstellt. Grund für den Ausschluss durch das Oberlandesgericht war u. a., dass die Verteidigerin an mehreren Verhandlungstagen sich trotz des Entzugs des Rederechts in einer Art "Parallelverhandlung" an die Zuhörer im Gerichtssaal gewandt hatte und Erklärungen mit teilweise strafbarem nationalsozialistischen Inhalt abgegeben und dadurch das Verfahren blockiert hatte. Auch habe sie den Schöffen die Verhängung der Todesstrafe wegen "Feindbegünstigung" in Aussicht gestellt. Dies alles gefährde einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens.

Die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und der ausgeschlossenen Verteidigerin hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verworfen. In seiner Entscheidung betont er die hohe Bedeutung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung, die einen Verteidigerausschluss, für den nicht jedes prozessordnungswidrige Verteidigerverhalten ausreichend ist, nur in extremen Ausnahmefällen gestattet. Das Verhalten der Verteidigerin geht darüber aber weit hinaus und dient - unter Verwendung prozessfremder Mittel - nur dem Zweck die Fortsetzung des Verfahrens zu verhindern oder doch wesentlich zu verzögern, also letztlich dem Ziel, eine Bestrafung des Angeklagten Zündel zu vereiteln.

Beschluss vom 24. Mai 2006 - 2 ARs 199/06

Oberlandesgericht Karlsruhe (3 Ausschl 1/06 - 6 KLs 503 Js 4/96)

Karlsruhe, den 24. Mai 2006

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Bundesrat will Prozesskostenhilfe reformieren

Der Bundesrat hat am 19.5.2006 einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe beschlossen. Wer über ein höheres Einkommen als das sozialhilferechtliche Existenzminimum verfügt, soll danach Prozesskostenhilfe nur noch als Darlehen erhalten und dieses vollständig zurückzahlen müssen. Daneben sieht der Gesetzentwurf Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe und eine Änderung der Verfahrensvorschriften vor.

Die geplanten Neuregelungen im Überblick:

1. Stärkere Eigenbeteiligung:
Wer über ein höheres Einkommen als das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum verfügt, soll Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten. Anders als bisher soll die Ratenzahlung nicht mehr nach 48 Monaten erlassen werden. Das Darlehen soll vielmehr aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen vollständig zurückgezahlt werden müssen. Außerdem soll für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 Euro fällig werden.

2. Bekämpfung von Missbrauch:
Bei mutwilliger Rechtsverfolgung oder -verteidigung beziehungsweise mutwilligen Beweisanträgen soll die Versagung von Prozesskostenhilfe erleichtert werden.

3. Änderung der Verfahrensvorschriften:
Durch geänderte Verfahrensvorschriften soll sichergestellt werden, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschlaggebenden Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einheitlich und zutreffend erfasst werden. Den Gerichten sollen insbesondere Auskunftsansprüche gegenüber den Finanzämtern, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Sozialleistungsträgern und dem Arbeitgeber der bedürftigen Partei eingeräumt werden.

Außerdem sollen Richter die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen Rechtspfleger übertragen können. Ein Rechtspfleger soll diese Aufgabe für das ganze Gericht erledigen können und so für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen.

Deutscher Richterbund (DRB) begrüßt die Bundesratsinitiative
Der Deutsche Richterbund (DRB) hat den Gesetzentwurf in einer erste Stellungnahme im Grundsatz begrüßt. Um die Gerichte deutlich zu entlasten, reiche es allerdings nicht aus, die Bedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger zu übertragen. Wünschenswert wäre es, wenn nicht die Gerichte, sondern die Sozialhilfebehörden die Bedürftigkeit des Antragstellers prüfen würden. Die Gerichte müssten dann nur noch über die Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens entscheiden.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesrats veröffentlichten Volltext des Gesetzentwurfs klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Quelle: Bundesrat PM vom 19.5.2006

Steuerberater müssen Freiberufler auf die Möglichkeit zur Einspruchseinlegung gegen Steuerbescheide hinweisen

Steuerpflichtige können gegen einen Gewerbsteuermessbescheid mit dem Argument vorgehen, dass sie Freiberufler sind. Gleichzeitig können sie aber auch die gegen sie festgesetzte Einkommensteuer anfechten, um Rückstellungen wegen der Gewerbsteuer steuermindernd geltend zu machen. Steuerberater müssen ihre Mandanten auf diese Möglichkeit hinweisen. Anderenfalls können sie wegen der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Beratungsvertrag zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und seit 1989 selbständig tätig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Auswahl und Vermittlung von Führungskräften für Unternehmen. Die Beklagte hatte den Kläger in der Zeit von 1990 bis 1997 steuerlich beraten.

Das Finanzamt behandelte die Einkünfte des Klägers aus der Führungskräftevermittlung zunächst gemäß § 18 EStG als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte des Klägers aus den Jahren 1990 bis 1993 als solche aus Gewerbebetrieb einzustufen seien, und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest. Die hiergegen vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe hatten in allen finanzgerichtlichen Instanzen keinen Erfolg.

Der Kläger verlangte die Feststellung, dass die Beklagte für den ihm durch die fehlerhafte Beratung entstandenen Schaden haftet. Sie habe die vom Finanzamt geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1993 nicht angefochten. Mit einer Anfechtung hätte der Kläger aber wenigstens im Weg hilfsweise zu bildender Gewerbesteuerrückstellungen die Herabsetzung der Einkommensteuerlast erreichen können. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass der Kläger sich nicht einerseits auf seine Freiberuflichkeit habe stützen und andererseits habe geltend machen können, dass er als Gewerbetreibender Rückstellungen habe bilden dürfen.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum von 1990 bis 1993 nicht angefochten wurden.

Steuerberater sind im Rahmen ihres Beratungsauftrags verpflichtet, ihre Mandanten umfassend und ungefragt über alle relevanten steuerlichen Einzelheiten zu beraten. Damit musste die Beklagte den Kläger auch dahingehend beraten, dass er gegen die betreffenden Bescheide Einspruch einlegt. Hätte der Kläger Einspruch eingelegt, hätte die Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich unstreitig zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens des Klägers und damit auch zu einer Verringerung seiner Einkommensteuerlast geführt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage auch nicht deswegen unbegründet, weil der Kläger sich nicht einerseits auf seine Freiberuflichkeit stützen und andererseits geltend machen durfte, dass er als Gewerbetreibender Rückstellungen habe bilden können. Gemäß § 347 Abs.1 Nr.1 AO kann der Steuerpflichtige sowohl gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide als auch gegen die Gewerbesteuermessbescheide Einspruch einlegen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags handelt es sich um zwei selbständige Verfahren. Das Finanzamt ist in seiner Beurteilung in dem einen Verfahren nicht an diejenige in dem anderen Verfahren gebunden. Die Einkommensteuerveranlagung ist daher nicht bindend für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung und umgekehrt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Quelle: BGH online

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